Hallo Ihr Lieben,
Gegenseite beantragte Festsetzung der Gebühren im Kostenausgleichsverfahren.
Geltend gemacht werden für HV und UV 1,3 VG 3100, 0,65 VG 3401 und eine 1,2 TG 3402.
Die Urkundsbeamtin teilt nun mit, dass sie beabsichtigt wie folgt festzusetzen:
HV 1,3 VG 3100, 1,2 TG 3104 sowie UV 0,65 VG 3401 und 1,2 TG 3402.
Warum sollte auf Seiten des Hauptbevollmächtigten eine 1,2 Terminsgebühr gerechtfertigt sein?
Ist die Urkundsbeamtin nicht an den Antrag der Gegenseite gebunden? So beabsichtigt diese ja nicht geltend gemachte Gebühren in Ansatz zu bringen ...
Bindung an Kostenfestsetzungsantrag
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Das mit der Terminsgebühr kann ich mir anhand deiner Schilderung so nicht ganz erklären. Hat der HV eventuell an Besprechungen außerhalb des Gerichtstermins teilgenommen, die auf die Erledigung des Rechtsstreits hinwirkten? Dann wäre auch ihm eine TG entstanden.
Bindung an Anträge.... Das dachte ich bisher auch immer. Aber kann ja auch sein, dass das ne ganz eifrige ist und evtl. mit der GGS gesprochen hat, um nachzufragen...
Moniere das einfach, schreib ihr, es könne nichts festgesetzt werden, was nicht beantragt wurde und die TG sei dem HV nicht entstanden.
Bindung an Anträge.... Das dachte ich bisher auch immer. Aber kann ja auch sein, dass das ne ganz eifrige ist und evtl. mit der GGS gesprochen hat, um nachzufragen...
Moniere das einfach, schreib ihr, es könne nichts festgesetzt werden, was nicht beantragt wurde und die TG sei dem HV nicht entstanden.
Die TG kann ich mir auch überhaupt nicht erklären. Der HV selbst beantragt ja auch keine. Aus der Akte ist nicht ersichtlich, wie diese entstanden sein soll. Wie gesagt, die RPfl verweist auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> VV 3104 und ist der Meinung, dass für HV und UV eine TG entstanden ist.
Besprechungen oder Vergleichsverhandlungen haben nicht stattgefunden. Klage, Termin, Endurteil
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Wo stellt sich denn da die Frage der TG? Wenn ein Termin stattgefunden hat, ist die auch angefallen.CaroMa hat geschrieben:Klage, Termin, Endurteil
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Würde ja gerne mal wissen, welche Randnummer.... Ich hab da beim Überfliegen nix gesehen...
TG entsteht ja nur, wenn RA einen Termin WAHRNIMMT oder an außergerichtlichen Besprechungen mit der GGS oder Dritten führt, die zur Erledigung des Rechtsstreit führen sollen...
TG entsteht ja nur, wenn RA einen Termin WAHRNIMMT oder an außergerichtlichen Besprechungen mit der GGS oder Dritten führt, die zur Erledigung des Rechtsstreit führen sollen...
Rpfl schreibt: Auf die Ausführungen in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, zu VV 3104 wird verwiesen.
Hilft nicht weiter ...
@Anahid: Der Termin wurde durch einen Unterbevollmächtigten wahrgenommen. Die Rpfl beabsichtigt 2 TG festzusetzen. Sowohl für HV als auch für UV.
Hilft nicht weiter ...
@Anahid: Der Termin wurde durch einen Unterbevollmächtigten wahrgenommen. Die Rpfl beabsichtigt 2 TG festzusetzen. Sowohl für HV als auch für UV.
Zuletzt geändert von CaroMa am 31.03.2015, 10:15, insgesamt 1-mal geändert.
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Ist so auch nicht richtig. Eine TG entsteht auch dann, wenn z.B. ein Urteil im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergeht in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Weiter entsteht eine TG auch dann, wenn ein Vergleich geschlossen wird; hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Parteienvertreter miteinander telefoniert haben; der Vergleich kann auch schriftlich ausgearbeitet worden sein.jennjenn87 hat geschrieben:TG entsteht ja nur, wenn RA einen Termin WAHRNIMMT oder an außergerichtlichen Besprechungen mit der GGS oder Dritten führt, die zur Erledigung des Rechtsstreit führen sollen...
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So....hab mir jetzt mal die Mühe gemacht, den Ausgangsthread zu lesen. Selbstverständlich steht dem HV keine TG zu, wenn der Termin durch den UBV wahrgenommen wurde. Wenn der HBV selbst den Termin wahrgenommen hätte, wäre die Bestellung eines UBV ja vollkommen unnötig gewesen. Im Sitzungsprotokoll steht bestimmt drin, wer am Termin teilgenommen hat und entsprechend würde ich der Rechtspflegerin das schreiben. Die scheint grad einen schlechten Tag zu haben.
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Nicht nur, dass dem HB auch nach meinem Verständnis keine TG zusteht, wenn diese zudem nicht beantragt worden ist, hat das Gericht von sich aus auch nichts hinzuzusetzen. Das sollte eigentlich zum Grundwissen gehören. Die werte Dame soll sich mal § 308 I ZPO durchlesen!
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Anahid hat geschrieben:Ist so auch nicht richtig. Eine TG entsteht auch dann, wenn z.B. ein Urteil im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergeht in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Weiter entsteht eine TG auch dann, wenn ein Vergleich geschlossen wird; hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Parteienvertreter miteinander telefoniert haben; der Vergleich kann auch schriftlich ausgearbeitet worden sein.jennjenn87 hat geschrieben:TG entsteht ja nur, wenn RA einen Termin WAHRNIMMT oder an außergerichtlichen Besprechungen mit der GGS oder Dritten führt, die zur Erledigung des Rechtsstreit führen sollen...
Da hast du natürlich Recht. Der Vollständigkeit halber sei auch hierauf hingewiesen =)
Ich wollte es jetzt vereinfacht auf den Sachverhalt darstellen, sorry für die Unvollständigkeit, aber gut, dass es welche gibt, die aufpassen =)