Kostenrechnung in Unterhaltssache (gerichtliche Tätigkeit)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sputnik85
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#1

19.02.2015, 13:52

Hallo,
vielleicht beantworte ich ja meine Frage schon selbst oder aber ich liege völlig daneben, daher vorsichtshalber mal meine Frage:

Mandant hat per gerichtlicher Zustellung einen Antrag erhalten hinsichtlich der Verpflichtung höheren Unterhalt zu zahlen. Dazu wurde VKH beantragt.
Wir haben uns bestellt und einen Abänderungsantrag + VKH-Antrag gestellt, dass der Mandant zwar Unterhalt zahlen muss, aber eben nicht so viel wie Antragstellerin fordert. VKH wurde gewährt (weil Mandant Hilfeempfänger).

Es erging ein Anerkenntnisbeschluss, wonach beschlossen wurde, dass der Antrag der Antragstellerin so korrekt ist.

Daraufhin bat der Mandant gegen den Anerkenntnisbeschluss Beschwerde einzureichen. Wurde auch so erledigt: Beschwerdeschrift mit Begründung und Antrag auf VKH ging raus. Diverse Schreiben hin und her. Mandant nahm dann wieder Arbeit auf. VKH-Antrag wurde zurückgewiesen.

Dann wurde die Beschwerde seitens des Mandanten/uns zurückgenommen.

Für mich ist das ein "normales" Verfahren. Die VKH wurde nicht bewilligt bzw. in erster Instanz steht im VKH-Beschluss, dass "sollten sich die pers. + wirtsch. Verhältnisse ändern, kann der Beschluss abgeändert werden".
Ich würde hier eine 3100 VV RVG für die erste Instanz abrechnen und eine 3200 VV RVG für die Rechtsmittelinstanz bzw. denke ich darüber nach noch eine Terminsgebühr einfließen zu lassen, weil das Gericht angekündigt hat, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden - und dies ja auch getan hat (so auch in der ersten Instanz, weil keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat?).


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Liesel
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#2

19.02.2015, 13:58

Anerkenntnis im erstinstanzlichen Verfahren - dann wurde gegen den Anerkenntnisbeschluss Beschwerde eingelegt? :kopfkratz

Bei einem Anerkenntnisbeschluss entsteht die 3100 und die 3104. Da hier VKH bewilligt wurde, Kostenerstattungsantrag an das Gericht.

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#3

19.02.2015, 14:01

Liesel hat geschrieben:Anerkenntnis im erstinstanzlichen Verfahren - dann wurde gegen den Anerkenntnisbeschluss Beschwerde eingelegt? :kopfkratz
Ja keine Ahnung, ich verstehs auch nicht, kann Chefin aber leider nicht fragen, die ist für eine Woche im Urlaub. Und die Sache selbst ist mir gänzlich unbekannt.

Also I. Instanz ans Gericht und II. Instanz an Mandant, ja?
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#4

19.02.2015, 14:05

Ohne Kenntnis des konkreten Sachverhaltes würde ich noch keine Abrechnung machen.
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#5

19.02.2015, 14:42

wahrscheinlich hast du recht *akte beiseite leg*
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#6

23.02.2015, 15:22

Liesel hat geschrieben:Anerkenntnis im erstinstanzlichen Verfahren - dann wurde gegen den Anerkenntnisbeschluss Beschwerde eingelegt? :kopfkratz

Bei einem Anerkenntnisbeschluss entsteht die 3100 und die 3104. Da hier VKH bewilligt wurde, Kostenerstattungsantrag an das Gericht.

II. Instanz: 3200
Ist übrigens genau so, wie du es beantwortet hast :)
danke nochmal
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