Einklagen der Geschäftsgebühr - Spezialfrage
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Ich danke euch dafür, hab aber noch einen weiteren Gedanken, den ich auch gern prüfen lassen würde: Es ist doch so, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten nur erstattungsfähig sind, wenn diese notwendig/zweckmäßig waren. Das ist meiner Meinung nach nicht der Fall, wenn der Gegner, also unser Mandant, bereits vorher eine (weitere) Zahlung endgültig abgelehnt hat. In unserem Fall hat der Mandant vor Einschaltung des RA klipp und klar gesagt: "Evtl. weiteren Forderungen Ihrerseits werde ich nicht Folge leisten. Ich betrachte diesen Vorgang als abgeschlossen." Nach meiner Erinnerung ist dann ein weiteres Mahnschreiben eines RA - auch wenn dieses sowohl sachliche als auch rechtliche Ausführungen enthält - dann doch nicht erstattungspflichtig, oder?
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Würde ich durchaus mal bei Gericht so argumentieren. Sehe ich nämlich auch so.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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- Anahid
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Sehe ich ehrlich gesagt anders. Nur weil jemand sagt, dass er nichts zahlt, kann er diese Meinung durchaus ändern, wenn er plötzlich Post von einem Rechtsanwalt bekommt, der ihm die Sachlage ja noch einmal rechtlich darlegt. Anders würde ich das nur sehen für ein Mahnverfahren. Wenn der Gegner sagt, dass er definitiv nicht zahlt und ich dann hingehe und meinen Anwalt mit der Einleitung eines Mahnverfahrens beauftrage, dann sind m.E. die hierdurch anfallenden Kosten nicht erstattungsfähig, da klar ist, dass der Gegner Widerspruch einlegen wird. Aber einen nochmaligen Versuch, die Angelegenheit mit Hilfe eines Anwalts ggf. doch außergerichtlich zu erledigen, sehe ich durchaus als erstattungsfähig an.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Sehe ich auch so. Gerade dann, wenn der Gegner die Zahlung endgültig verweigert, ist die Einschaltung eines RA notwendig.Anahid hat geschrieben:Sehe ich ehrlich gesagt anders. Nur weil jemand sagt, dass er nichts zahlt, kann er diese Meinung durchaus ändern, wenn er plötzlich Post von einem Rechtsanwalt bekommt, der ihm die Sachlage ja noch einmal rechtlich darlegt. Anders würde ich das nur sehen für ein Mahnverfahren. Wenn der Gegner sagt, dass er definitiv nicht zahlt und ich dann hingehe und meinen Anwalt mit der Einleitung eines Mahnverfahrens beauftrage, dann sind m.E. die hierdurch anfallenden Kosten nicht erstattungsfähig, da klar ist, dass der Gegner Widerspruch einlegen wird. Aber einen nochmaligen Versuch, die Angelegenheit mit Hilfe eines Anwalts ggf. doch außergerichtlich zu erledigen, sehe ich durchaus als erstattungsfähig an.