Guten Morgen Ihr Lieben,
bräuchte eure Hilfe in einer Vorschussrechnung die ich erstellen soll laut meinem Chef. Es ging um einer Forderungsangelegenheit. Wir haben erst in den Mahnverfahren ein Widerspruch gemacht gegen den Mahnbescheid in Höhe von 7483,24 €. Das Landgericht war natürlich zustndig für die Sache weil der Wert über 5000 Euro übersteigt ist ja irgendwie klar. Danach wurde Stellung genommen in der Sache und es gab eine Hauptverhandlung in dieser Sache. Dann haben wir beantragt die Klage abzuweisen...dann die sofortige Beschwerde gegen den PKH Beschluss + sofortige Beschwerde gegen den Beschluss den wir noch bekommen hatten.
Und jetzt soll ich eine Vorschussrechnung ohne diktat abrechnen. Welche Gebühren nehme ich? und wie rechne ich ab?
Meine Vorstellung wäre so:
Vorschussrechnung nach §9 RVG
Gegenstandswert: 7483,24 €
-Mahnverfahren-
0,5 Verfahrensgebühr Nr.3307
Post Tele Nr.7002
Zwischensumme
19% UST Nr. 7008
Insgesamt
-gerichtliche Verfahren-
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
1,2 Termingsgebühr Nr. 3104 VV RVG
Post u Tele Nr. 7002
Zwischensumme
19% UST Nr. 7008
Insgesamt
Vielen Dank im Voraus!!!
Vorschussrechnung
- Liesel
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Die 3307 wird komplett auf die 3100 angerechnet.
"...dann die sofortige Beschwerde gegen den PKH Beschluss + sofortige Beschwerde gegen den Beschluss den wir noch bekommen hatten."
PKH-Ablehnung oder Beschwerde gegen RZ-Ablehnung oder was und wieso 2 x Beschwerde?
"...dann die sofortige Beschwerde gegen den PKH Beschluss + sofortige Beschwerde gegen den Beschluss den wir noch bekommen hatten."
PKH-Ablehnung oder Beschwerde gegen RZ-Ablehnung oder was und wieso 2 x Beschwerde?
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Wie rechne ich denn die 3307 auf die 3100 an??
also dann
1,3 VG
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3307 VV RVG, 0,5 (Wert:7483,26€)
1,2 TG Nr. 3104
Post u Tele Nr. 7002
19 Umsatzsteuer Nr. 7008
Insgesamt
Sieht dann die Rechnung so aus? also wird es dann so abgerechnet?
Der Antrag wurde zurückgewiesen, denn die beabsichtige Rechtsverteidigung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg stand in dem Beschluss und dann haben wir die sofortige Beschwerde eingelegt. Danach haben wir vom Landgeicht noch einmal ein Beschluss bekommen wo drien steht das gegen die sofortige Beschwerde der Beklagten ... gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss .. wird aus den Gründen dieses Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet sind, nicht abgeholfen und die Sache an den Kammergericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Danach haben wir die sofortige Beschwerde noch einmal bei dem Kammergericht eingelegt.
also dann
1,3 VG
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3307 VV RVG, 0,5 (Wert:7483,26€)
1,2 TG Nr. 3104
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Sieht dann die Rechnung so aus? also wird es dann so abgerechnet?
Der Antrag wurde zurückgewiesen, denn die beabsichtige Rechtsverteidigung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg stand in dem Beschluss und dann haben wir die sofortige Beschwerde eingelegt. Danach haben wir vom Landgeicht noch einmal ein Beschluss bekommen wo drien steht das gegen die sofortige Beschwerde der Beklagten ... gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss .. wird aus den Gründen dieses Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet sind, nicht abgeholfen und die Sache an den Kammergericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Danach haben wir die sofortige Beschwerde noch einmal bei dem Kammergericht eingelegt.
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Richtigpirlanta hat geschrieben:also dann
1,3 VG
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3307 VV RVG, 0,5 (Wert:7483,26€)
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Sieht dann die Rechnung so aus? also wird es dann so abgerechnet?
Die PKH-Beschwerde rechnest du nach 3500 ab, allerdings nur einmal, da man gegen den Beschluss des LG, daß der Beschwerde nicht abgeholfen wird, nicht nochmals Beschwerde einlegen kann/muß.
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Kann ich die Rechnung in einem abrechnen also die 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500? Ich meine dann sieht meine Rechnung so aus ist das ok?
1,3 VG Nr. 3100
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3307 VV RVG, 0,5 (Wert:7483,26€)
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0,5 Verfahrensgebühr nr. 3500
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1,3 VG Nr. 3100
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3307 VV RVG, 0,5 (Wert:7483,26€)
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0,5 Verfahrensgebühr nr. 3500
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Ich würde die Beschwerde separat abrechnen.
Wenn die Beschwerde nach dem 01.08.2013 gemacht wurde, dann kannst du die nach neuem Recht abrechnen.
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Warum soll das Ganze denn eine Vorschussrechnung sein? Ihr habt doch schon was getan und die Gebühren sind entstanden.
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Kann ich, sofern keine besonders im RVG aufgeführte Beschwerde, bei jeder eingelegten Beschwerde die 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG abrechnen?