Abrechnung außergerichtlicher Kosten nach Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Astunz
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#1

18.02.2015, 10:29

Hallo,
ich brauche mal wieder Hilfe:
Wir haben in einer Sache nach langen Verhandlungen eine Vergleich abgeschlossen. Es ging um einen Verkehrsunfall. Verglichen wurde sich darauf, dass mit einem Betrag X die Ansprüche bis zum Datum X abgegolten sind. Die Ansprüche nach dem Datum X müssen vom Beklagten weiterhin ersetzt werden.

Jetzt sind hier noch Beträge aufgelaufen, die die Beklagten zu bezahlen haben.

Wie rechne ich unsere Tätigkeit, die Aufforderung zu Zahlung, ab? Außergerichtlich?

Vielen Dank schon mal!
Gruß Astrid
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#2

18.02.2015, 10:45

Wie wäre es mit einem Vorschlag und konkreten Beträgen, was ihr bis Datum X haben wolltet? Müssen ja nicht die genauen Zahlen sein, meinethalben großzügig aufgerundet.
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Astunz
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#3

20.02.2015, 08:44

Sorry, dass ich mich jetzt erst melden kann.

Verglichen wurde sich auf die Zahlung der Haftpflichtversicherung und des Unfallgegners auf 8T€. Mit dieser Zahlung sind alle Ansprüche bis zum August 2014 abgegolten.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit einer Quote von 90 % zu Lasten der Beklagten sämtliche materiellen und immateriellen Schäden nach August 2014 aus dem VU an den Kläger zu ersetzen sind.

Die jetzige Forderung ist nach August 20014 entstanden. Die Aufforderung zur Zahlung durch die HPV muss ich doch irgendwie abrechnen können. Ich denke, dass ich dafür eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG abrechnen kann.
Was denkt ihr?
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#4

20.02.2015, 09:06

Grundsätzlich können in einer Angelegenheit die Gebühren nur einmal entstehen. Der Vergleich wurde gerichtlich geschlossen?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Astunz
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#5

20.02.2015, 12:09

Ja. Genau. Der wurde gerichtlich geschlossen.
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#6

20.02.2015, 12:34

Na dann musst Du die weitere Forderung mit der früher bereits geltend gemachten Forderung zusammenrechnen und daraus erhältst Du eine GG nach 2300. Eine bereits abgerechnete GG für die frühere Tätigkeit muss Du anrechnen.
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