Einigungsgebühr nach Rücknahme Berufung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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alraune
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#1

19.02.2015, 15:44

Liebe Auskenner,

ich bin mir einfach nicht sicher. Kurz zum SV: Wir vertreten den Kläger. Verklagt wird der Grundstücksnachbar auf Fällung zweier morscher Bäume, die das Grdst. unseres Mandanten beeinträchtigen. Die Klage wird vom AG abgewiesen. Wir legen Berufung ein. Er findet kein Verhandlungstermin statt, nur ein Ortstermin, in dem die RAe anwesend sind, die Parteien und ein Sachverständiger (der die Bäume zunächst nur dahingehend begutachtet, um festzustellen, wie hoch seine Kosten für ein Fällgutachten werden würden).

Im Anschluss daran wird das Ruhen des Verfahrens beantragt, da die RAe außergerichtlich Einigungsvorschläge austauschen. Geeinigt wird sich dahingehend, dass der Beklagte eine Fällgenehmigung beantragt und unser Mandant die Bäume auf eigene Kosten fällen lässt. Dem Gericht wird dies nicht mitgeteilt, meine Chefin nimmt die Berufung zurück. Es ergeht der übliche Beschluss, dass nach Rücknahme der Berufung die (Berufungs-)Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Jetzt erhalte ich den KFA der Gegenseite, in dem diese eine Einigungsgebühr zur Festsetzung beantragt. Ist die EG in diesem Fall denn erstattungsfähig? Es ist nichts protokolliert oder dem Gericht mitgeteilt worden. Ich gehe davon aus, dass der Weg der Berufungsrücknahme gewählt worden ist, um die Kosten gering zu halten. Ansonsten hätte man sich ja auch ganz normal vergleichen können, mit ggf. anderslautender Kostengrundentscheidung. Die gegnerische RAin hatte nach Fällung der Bäume (durch unseren Mandanten) auch mehrfach nachgefragt, ob wir denn nun die Berufung zurücknehmen würden.

Soll ich etwas einwenden zum KFA bezüglich der Einigungsgebühr? Kann ich überhaupt etwas einwenden? Oder soll ich einfach abwarten, ob sie festgesetzt wird? Schlafende Hunde will ich auch nicht welchen, die Gegenseite hat nämlich versehentlich nur eine 1,0 Gebühr nach 1003 zur Festsetzung beantragt für das Berufungsverfahren.
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Anahid
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#2

19.02.2015, 17:01

Die Einigungsgebühr ist auf jeden Fall angefallen und das wird die Gegenseite im Zweifel durch Schriftverkehr nachweisen können. Wenn das bei dem Vergleichsabschluss nicht berücksichtigt wurde, dann ist das eindeutig ein Fehler Deiner Chefin; denn das im Falle der Berufungsrücknahme die Kosten auf Euch fallen, war ja klar.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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