Hallo,
ich habe folgendes Problem: Bei unserem hiesigen Gericht gibt es keine kostenfreie Parkplätze, daher rechne ich die Parkgebühren immer mit ab (mit Parkschein). Neuerdings werden mir die Parkgebühren nun aber immer gekürzt mit der Begründung, dass die einem ortsansässigen RA nicht zustehen. Eine Zeitlang wurde dann meiner Erinnerung Abhilfe geschaffen. Nun gibt es vom Amtsgericht einen Beschluss der besagt, dass auch dem ortsansässigen RA die Parkgebühren zustehen und vom Landgericht das Gegenteil.
Kann mir irgendjemand Entscheidungen nennen, die sich damit auseinander gesetzt haben? Und mir sagen wo ich hierzu was finde.
Danke schon mal
Parkgebühren Pflichtverteidiger
- Adora Belle
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Wenn Eure Obergerichte sich einmal drauf festgelegt haben, dass nicht erstattet wird, dann wirst Du auch mit abweichenden Entscheidungen kein Glück haben.
Ansonsten bei den Rechtspflegern. Ich hatte bisher damit noch keine Probleme. Hängt halt davon ab, ob die Parkgebühren im Zusammenhang mit der Geschäftsreise gesehen werden oder unter die allgemeinen Aufwendungen der Vorbemerkung fallen können.
Ansonsten bei den Rechtspflegern. Ich hatte bisher damit noch keine Probleme. Hängt halt davon ab, ob die Parkgebühren im Zusammenhang mit der Geschäftsreise gesehen werden oder unter die allgemeinen Aufwendungen der Vorbemerkung fallen können.
Die Argumentationen beider Gerichte sind ja nachvollziehbar. Daher suche ich ja eine Entscheidung eines anderen Gerichts, am besten eines OLG´s.
Oder ein Kommentar, der sich damit befasst.
Es liegt hier ja an speziellen Rechtspflegern. Ich bekomme ja in anderen Sachen die Parkgebühren immer noch erstattet.
Oder ein Kommentar, der sich damit befasst.
Es liegt hier ja an speziellen Rechtspflegern. Ich bekomme ja in anderen Sachen die Parkgebühren immer noch erstattet.
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Es kommt aber doch nicht auf irgendein anderes OLG an, sondern darauf, wie Euer Obergericht das sieht.
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Im Gerold werden Parkgebühren nur im Zusammenhang mit Ziffer 7006 erwähnt, das kommt für Dich ja nicht in Frage. Bei der Vorbemerkung steht
Allgemeine Geschäftskosten sind u.a.
-
-
- Aufwendungen für Fahrspesen innerhalb des Ortsverkehrs (etwa von der Kanzlei zum Gericht).
Daraus ergäbe sich, dass kein Erstattungsanspruch besteht.
Allgemeine Geschäftskosten sind u.a.
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- Aufwendungen für Fahrspesen innerhalb des Ortsverkehrs (etwa von der Kanzlei zum Gericht).
Daraus ergäbe sich, dass kein Erstattungsanspruch besteht.