Anrechnung Zahlung RSV auf GK

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Gismo06
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#1

27.05.2014, 07:16

Hallo. Ich hab irgendwo einen Denkfehler. Schaut mal her:

Es fand eine Quotelung statt. KfB-Betrag wurde von G gezahlt. Gk darin 1.020 Euro (87 %).
RSV hat 1.250,00 € Gk gezahlt. Direkt ans Gericht. Vorschusszahlung auf unsere Gebühren erfolgte nicht. So.Jetzt die RG an RSV, weil ja Quotelung.
Z.B.
Unsere Bruttogebühren 500 €
Gerichtskosten 1250 €
G gez auf diese GK - 1060 €
ZS also + 690.00 €
G gez auf unser Honorar - 150 €
ZS also 540,00 €

Jetzt hat die RSV ja 1.250,00 € gez als GK. Muss aber durch die Quotelung einen Teil der GK tragen. Die zieh ich doch dann jetzt nicht ab in Höhe von 1.250 €, sondern nur die in KfB genannten und von G gez 1060 €, oder? Der Rest blieb doch beim Gericht?

ZS 540,00 €
RSV gez auf GK, abzgl Eigenanteil GK - 1060 €
(1.250 € - 1060 €= 190 € GK-Anteil)
Macht ein Guthaben von 520 €.

Kann das sein? Gerade der letzte Posten ist mein Denkfehler. Macht mich verrückt.
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#2

27.05.2014, 07:45

Wenn die RS 1.250,00 € an euch bezahlt hat, dann musst Du natürlich zum einen die ZAhlungen der Gegenseite aufgrund des KfB und die Zahlungen der RS an Euch in der Rechnung an Euch berücksichtigen.

Ob Du richtig gerechnet hast, stellst Du dann fest, wenn Du vom Gebührenanspruch inkl. Gerichtskosten das Guthaben der RS abziehst, dann müsst Ihr noch den Gebührenanspruch (und ausgeglichene Gerichtskosten) in der Akte habe.
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#3

27.05.2014, 07:57

Die RSV hat die GK DIREKT an die Gerichtszahlstelle gezahlt, also keine Verrechnung zunächst.

Ich würde einfach eine Gesamtrechnung der Gebühren und evtl. Auslagen machen, die Zahlung der Gegenseite verrechnen, Überschuß an RSV mit entsprechendem Abrechnungsschreiben.
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#4

27.05.2014, 08:16

Abrechnung wie JSanny gesagt hat.

Gebühren und evtl. Auslagen Abzüglich die ZAhlung der Gegenseite. Dies ergibt einen Überschuß an die Versicherung. (rein rechnerisch müsste sich der Überschuss ergeben wie folgt: GK-Zahlung der Vers. abzüglich zu tragender restlicher Gebühren, abzüglich zu tragender GK-Anteil)
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#5

27.05.2014, 08:30

Die Zahlung der GK der RSV hat mit der Kostenrechnung doch erst mal gar nichts zu tun. Warum so kompliziert. Sie erstellt eine Rechnung über die für die Kanzlei erstellten Gebühren/Auslagen pp. zieht die Zahlung der Gegenseite ab und zahlt den Überschuß aus an die RSV. Der KFB wird wohl eine Berechnung aller Kosten enthalten, aus der die RSV alles entnehmen kann.
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