Vom Hauptbevollmächtigten zum Korrespondenzanwalt
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- Forenfachkraft
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Ein Mandant kam mit einer Klage zu uns. Wir haben uns bestellt und auch Schriftwechsel etc. mit dem Amtsgericht gehabt. Als es zum Termin kam haben wir die Sache an einen ortsansässigen Anwalt abgegeben. Per Beschluss wurde dieser dann zum Prozessbevollmächtigten und wir zum Korrespondenzanwalt. Dann steht uns doch trotz vorheriger Korrespondenz nicht mehr zu als die 1,0 nach 3400 oder?
- Tigerle
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Du schreibst per Beschluss, gehe ich richtig in der Annahme, dass es hier um PKH-Gebühren geht?
Wenn ja, dann könnt Ihr im PKH-Verfahren nur die Gebühren des Korr.-Anwaltes geltend machen. Was ihr im Innenverhältnis mit dem anderen RA vereinbart habt, das weiß ich ja nicht.
Wenn ja, dann könnt Ihr im PKH-Verfahren nur die Gebühren des Korr.-Anwaltes geltend machen. Was ihr im Innenverhältnis mit dem anderen RA vereinbart habt, das weiß ich ja nicht.
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- Forenfachkraft
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Als der Beschluss kam waren wir noch Hauptbevollmächtigte.
Im Endbeschluss steht dann nur:
In der Familiensache XY gegen Z
Verfahrensbevollmächtigte: Anwalt AB, Korrespondenzanwälte CD
und dann kommt das ganze Urteil wieso wer was zu zahlen hat.
Spielt das denn eine Rolle?
Im Endbeschluss steht dann nur:
In der Familiensache XY gegen Z
Verfahrensbevollmächtigte: Anwalt AB, Korrespondenzanwälte CD
und dann kommt das ganze Urteil wieso wer was zu zahlen hat.
Spielt das denn eine Rolle?
- Liesel
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Es geht hier nur um die Beiordnung im Rahmen der VKH-Bewilligung.
Wenn die Beiordnung des RA AB als Verfahrensbevollmächtigter und des RA CD als Korrespondenzanwalt erfolgte, kannt RA CD auch nur die 3400 über VKH abrechnen.
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Der Beiordnungswechsel wird wohl im Termin beantragt worden sein.
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so sehe ich es auchLiesel hat geschrieben:Es geht hier nur um die Beiordnung im Rahmen der VKH-Bewilligung.
Wenn die Beiordnung des RA AB als Verfahrensbevollmächtigter und des RA CD als Korrespondenzanwalt erfolgte, kannt RA CD auch nur die 3400 über VKH abrechnen.