Rechnungerstellung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Anne88
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#1

11.04.2014, 12:18

Hallo,
ich brauche mal eure hilfe, ich soll eine rechnung erstellen mit folgenden fakten:
festellungsklage: GW: 7000 €, termin fand statt, teilvergleich
danach haben wir eine klageerweiterung gemacht (GW: 9000 €) und dazu gab es dann noch einen vergleich, in dem es um eine abfindungszahlung, ein arbeitszeugnis und einen ordentliches kündigungsende zum ... ging ... (GW: 6000 €)
mein chef meinte, man könne mehrere terminsgebühren und auch mehrere einigungsgebühren abrechnen, ich bin da aber anderer meinung ... was würdet ihr abrechnen? und vor allem wie?
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Anahid
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#2

11.04.2014, 12:30

Liebe Anne, zunächst willkommen bei uns :wink1

Nicht böse sein, denn es ist keine Schikane, sondern Regel in diesem Forum, dass zunächst durch den Fragenden ein Vorschlag zur Abrechnung gemacht wird und sodann wir darüber diskutieren und sagen, wo die Fehler liegen.

Mach mal bitte eine Abrechnung so wie Du (nicht Dein Chef) sie für richtig halten würdest und stell diese hier rein. Eins verrat ich Dir schon mal: Deine Ansicht ist richtig. Mehrere Terminsgebühren werden nie abgerechnet.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Anne88
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#3

11.04.2014, 12:52

es tut mir leid, dass ich gegen die regeln verstoßen habe, wird nicht wieder vorkommen (hoffentlich) wenn doch, bitte ich dies zu entschuldigen.

also ich hätte dies abgerechnet:

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG (GW: 9000 €)
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG (GW: 9000 €)
1,0 EiG Nrn. 1003, 1000 VV RVG (9000 €)
Auslagen
USt.

zu dem letzten vergleich muss ich noch sagen: der GW stimmt so nicht, der wurde nur in einer rechnung so abgerechnet, also der kann wieder weg ...

meine frage noch: können wirklich mehrere einigungsgebühren entstehen?
Vulpes
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#4

11.04.2014, 13:21

Hallo Anne,

also wir machen das immer erstmal so in der Kanzlei, dass wir in arbeitsrechlichen Sachen den Streitwert vom Gericht festsetzen lassen. Etwa so:

ArbG
....

In Sachen ... gg ....
Az.:

wird beantragt,

den Wert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

Rechtsanwalt

Dann hast Du auf jeden Fall schon einmal einen konkreten Gegenstandswert bzw. eine Grundlage, bei dem weder RSV noch Mdt meckern kann. Wenn ich den dann habe, kommt es auch darauf an, wie der GW ist. Danach rechne ich ab.

Es können KEINE zwei EiG entstehen. Aber meine Frage: Habt ihr einen außergerichtlichen Gegenstand im Termin verglichen? Dann müsstest Du nämlich anders abrechnen...

LG
LG Vulpes
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Anahid
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#5

11.04.2014, 13:47

Ist nicht schlimm Anne. Schlimmer find ich, wenn man sauer reagiert, weil man jetzt keine Lösung "serviert" bekommt. :wink:

Bei Deiner Berechnung lässt Du die Feststellung mit 7.000 komplett außen vor. Ist dieser Wert in den 9.000 enthalten oder worauf bezog sich das denn? Ich bin mir hier noch nicht sicher, ob die Beträge nicht zu addieren sind. Wenn das so nicht feststellbar ist, würde ich auch, wie Vulpes vorschlägt, Streitwertfestsetzung beantragen.

Die weitere Auskunft von Vulpes ist nur teilweise richtig. Wenn in einem Verfahren - wie hier nach Deinen Aussagen wohl über einen Streitwert von 6.000,00 € - außergerichtliche, bislang nicht anhängige Ansprüche mit verglichen werden, dann kann in einem Gerichtsverfahren sowohl eine 1,0 EG nach 1003 als auch eine 1,5 EG nach 1000 entstehen. Denn dann handelt es sich um einen so genannten "Mehrvergleich". Unter diesem Stichwort findest Du hier massenhaft Beiträge im Forum, die Du über die Suchfunktion oben finden kannst.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Anne88
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#6

11.04.2014, 13:50

Hallo Vulpes,

danke für die Info, nein es wurde nichts dergleichen verglichen ... ist alles gerichtlich gelaufen ... ein Abgleich nach § 15 II RVG ist diesmal nicht mit drin ....

LG
Anne88
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#7

11.04.2014, 13:56

Danke Anahid, mit § 15 III RVG kenne ich mich supi aus, der ist hier nicht dabei ... in meiner Konstellation war der Anfangsstreitwert 7.000,00 € durch die Klageerweiterung hat er sich auf 9.000,00 € erhöht ... also keine Addition ... der Gesamtgegenstand beträgt hier 9.000,00 € ... das mit den 6.000,00 € kannst du wieder vergessen ... das war falsch, mich hat nur die Aussage verwirrt von meinem Chef, der gesagt hatte, dass wenn man mehrere Teilvergleiche in einem Verfahren hat, wie hier, dass man da mehrere Einigungsgebühren abrechnen könne ... so was ist mir noch nie vorgekommen ....
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#8

11.04.2014, 13:59

Lass Deinen Chef dann mal § 15 Nr. 2 RVG lesen, damit hat sich seine Aussage von allein erledigt. 8)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Anne88
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#9

11.04.2014, 14:12

grins, ja das vergisst er manchmal in der Tat ... danke
Vulpes
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#10

11.04.2014, 14:16

Anne, dass kenne ich nur zu gut. Mein Chef hat es auch prima drauf mich zu verwirren.. vorher war ich 100%tig sicher und dann naja...

:pfeif
LG Vulpes
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