KFA - ich hoffe, ich bin hier richtig

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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neravana
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#1

03.03.2014, 10:12

Hilfe!

Ich muss einen KFA machen und ich steck hier grad ein wenig in der Klemme...

Problem: Wir vertreten zwei Mdt., einen Arzt und dessen Ehefrau, die auch in seiner Praxis als Angestellte tätig ist. Nun will ich kosten nach JVEG geltend machen. Der Mdt. hat an einem GT teilgenommen, seine Frau an allen drei GT und an einem OT (das war bei denen Zuhause). Nun ist die Frage, wie hoch ich die Abwesenheitsgelder berechnen kann. Ich bin der Meinung, dass es falsch ist, wenn ich für die Ehefrau 17,00 € ansetze, für den Mann würde ich das machen. Ich weiß nicht, wie viel die Gute verdient. Das müsste ich ja theoretisch nachweisen, wenn die Gegenseite den KFA moniert, was sie tun wird. Soll ich also zunächst die Verdienstbescheinigungen der Ehefrau anfordern? :( Und wenn beide an einem Termin teilgenommen haben, kann ich dann für beide Abwesenheitsgeld geltend machen? Ich bin ja persönlich schwer dafür...

Danke für Eure Hilfe!
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Anahid
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#2

03.03.2014, 12:19

Wenn Du für die Frau Abwesenheitsgeld geltend machen willst, dann musst Du den Verdienstausfall nachweisen. Bei dem Mann als Selbständigen kannst Du durchaus die 17,00 € ansetzen. Selbstverständlich kann Abwesenheitsgeld für jeden einzeln geltend gemacht werden (wenn denn ein Schaden vorhanden ist). Den musst Du halt bei der Frau nachweisen.

Ansonsten kannst Du Fahrtkosten zum Termin nach JVEG abrechnen. Da ich davon ausgehe, dass die mit einem Auto gefahren sind, halt nur einmal.
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#3

03.03.2014, 14:59

Ist der Höchstbetrag nach § 22 JVEG jetzt nicht 21,00 €?
Grüße - sansibar
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#4

03.03.2014, 15:01

sansibar hat geschrieben:Ist der Höchstbetrag nach § 22 JVEG jetzt nicht 21,00 €?
Hab ich keine Ahnung und auch grad keine Zeit nachzugucken. Dürfte aber im Internet ohne Schwierigkeiten zu ermitteln sein. :wink:
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Liesel
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#5

03.03.2014, 15:02

Jep.
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#6

03.03.2014, 17:25

KM-Pauschale (§ 5 II Nr. 1 JVEG) 0,25 €
Verdienstausfall (§§ 20, 22 JVEG) 3,00 – 17,00 €
Hausfrauenentschädigung (§ 21 JVEG) 12,00 €
Pauschalaufwand (§ 20 JVEG) 3,00 €


KM-Pauschale (§ 5 II Nr. 1 JVEG n.F.) 0,25 €
Verdienstausfall (§§ 20, 22 JVEG n.F.) 3,50 – 21,00 €
Hausfrauenentschädigung (§ 21 JVEG n.F.) 14,00 €
Pauschalaufwand (§ 20 JVEG n.F.) 3,50 €
~ Grüßle ~
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#7

26.03.2014, 15:07

hallöchen da quetsch ich mich doch auch mal dazwischen.

ich habe einen fall der im April 2013 rechtshängig wurde. Die Klage wurde abgewiesen und nun stellt die Bekalgtenpartei KfA. Der Beklagte möchte Verdienstausfall nach § 22 JVEG geltend machen. Die Frage die sich mir stellt ist, gilt noch der alte Regelsatz von 17 € oder der neue von 21 € /Stunde? Der Termin fand noch 2013 statt.

lg
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#8

26.03.2014, 15:09

Das neue JVEG gilt ab 01.08.2013.
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#9

26.03.2014, 16:08

gilt also für termine ab dem 1.08.2013 richtg?
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#10

26.03.2014, 16:25

Jep.
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