Arbeitsgericht Vergleich Kündigung Zeugnis Abfindung RSV

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Sodoku
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 98
Registriert: 05.12.2008, 11:09
Beruf: ReNo

#1

06.01.2014, 14:35

Hallo,

MDt hat jemanden fristlos gekündigt. AN hat KÜ-Schutzklage erhoben ( Nur Kündigung als ungerechtgfertig angegriffen, ohne LOhn etc)
vor dem Arbeitsgericht wurde folgender Vergleich abgeschlossen ( Auftrag erteilt nach 1.8.2013):
1. Parteien stimmen überein, dass Arbeitsverhältnis durch frsitlose Kündigung geendet hat
2. AG zhalt zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung nach § 9, 10 KSCHG in Höhe von 7.800 € brutto
3. AG erteilt ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis
4. Partein stimmen überein, dass Urlaubsnasprüche etc. im natura erfüllt sind.

Gericht beabsichtigt den Streitwert zum Zweck der anwaltlichen Gebührenabrechung für den KLageantrag auf 9.300 € ( Anm. von mir 3 faches Bruttogehalt) festzusetzten.

Zum Mehrwert des Vergleich wurde nichts geschrieben. Muss ich erst mal für die Rechtsschutzversicherung den Streitwert für den Vergleich und Klageantrag festsetzten lassen?

Ich würde wie folgt abrechnen
1. 1,3 Verfahrensgebühr aus 9300 €
2. 0,8 VG aus 3101 aus 10.900 € ( 7.800 € (Abfindung) plus 1 x Brutto 3100 € für das Zeugnis)
- § 15 III berücksichtigen
3. 1,2 Terminsgebühr aus 9.300 € plus 10.900 = 20.200 €
4. 1,0 Einigungsgebühr Nr 1003 aus 9.300 €
5. 1,5 Einigungsgebühr aus 10.900 €
- § 15 III berücksichtigen
6. Post- und Telekommunikationspauschale

Ist das richtig? Könnte man für die Urlaubsabgeltung auch noch was ansetzten?
DIe Rechtsschutzversicherung hat die Deckungszusage erst nach dem Gütetermin erteilt. Darin heißt es, dass bei einem Vergelich nur die Kosten im Umfang des Nachgebens gezahlt werden. Heißt dass, die würden die 1,0 Einigungsgebühr nicht bezahlen? Dann müsste ich die ja den Mandanten aufschlagen zzgl seiner Selbstbeteiligung? Oder wie macht ihr das?
Danke euch schonmal für Eure Hilfe
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14421
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

06.01.2014, 14:43

Ich sehe keinen Mehrwert. Zeugnis und Urlaubsanspruch standen nicht im Streit, sondern sind wohl deklaratorisch mit aufgenommen worden, was ja im Arbeitsrecht nicht unüblich ist. Die Abfindung ist nicht streitwerterhöhend.
Allerdings liegt im Bezug auf den Klagewert tatsächlich eine Einigung vor - Kündigung wird gegen Zahlung einer Abfindung akzeptiert. Das ist weder Anerkenntnis noch Verzicht, so dass die 1,0 EG aus 9.300 auch von der RSV gezahlt werden dürfte.
Sodoku
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 98
Registriert: 05.12.2008, 11:09
Beruf: ReNo

#3

07.01.2014, 08:24

Erstmal Danke für Deine Antwort. Aber fällt nicht gerade eine Einigungsgebühr an, wenn man sich über Sachen vergleicht, die nicht Klagegegenstand sind? Hat jemand eine Fundstelle dafür, dass der Zeugnis und Urlaubsanspruch nur rein deklatorisch sein soll? Ich habe hier im Forum auch schon gelesen, dass die Abfindung nicht streiterhöhend sein soll. Aber leider fehlte auch hier eine Fundstelle. In den mir vorliegenden Bücher konnte ich leider diesbezüglich nichts finden. Hat hier jemand vielleicht eine Fundstelle oder ähnliches?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14421
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

07.01.2014, 12:28

Ja, das schon. Muss aber eben auch erstmal streitig sein. Gab es außergerichtliche Korrespondenz zum Zeugnis? Hat sich der Arbeitgeber geweigert, eines zu erteilen? War der Zeugnisanspruch überhaupt schon fällig? Man kann sich über alles mögliche "einigen". Aber über Nichtstreitiges fällt halt keine EG an. Jedenfalls zahlt sie die RSV nicht. Abfindung: §42 Abs.3 Satz 1 2.HS GKG.

Hier z.b. werden Deine Fragen ganz gut beantwortet. hast Du schon mal selbst ansatzweise gesucht? Es gibt nicht nur Bücher. :wink:
Antworten