ich habe hier folgende ähnliche bzw. gleiche Sachverhalte:
Es ergeht ein Beschluss gegen den Mandanten im einstweiligen Verfahren. SW: 5000,00 €. Wir melden uns, beantragen Akteneinsicht.
Nachdem die Akte kopiert ist, entzieht uns der Mandant das Mandat. PKH-Unterlagen liegen vor, sind aber nicht eingereicht worden.
Kann ich jetzt hier dem Mandanten gegenüber eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG abrechnen?
Selbes Mandat. Hier erging VU gegen den Mandanten. SW: 5.000,00 €. Auch selbiger Sachverhalt. Also auch obige Abrechnung?
Stehe hier irgendwie bzgl. der PKH-Unterlagen auf dem Schlauch und danke für Eure Denkanstöße
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
LG
Katharina