Geschäftsgebühr

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Gast

#1

08.10.2007, 17:15

Hallo Zusammen,
folgende Frage: für eine Mahnung berechnet der RA 1,3 GG. Der Gegner zahlt nicht, es wird MB beantragt. Dafür bekommt ja der Anwalt 1,0 Verfahrensgebühr richtig? Was ist mit der GG ? Und was wenn der Gegner nur die Hauptforderung bezahlt aber nicht die RA-Gebühr? Kann über die RA Gebühr ein MB beantragt werden?

Danke!

lg
Janna
StineP

#2

08.10.2007, 17:18

Eins nach dem anderen.

Ja, er bekommt die GG als Verzugsschaden nämlich als Neben- oder wenn du es notwendig erachtest sogar als zweite Hauptforderung.

Dann allerdings muss eine Anrechnung erfolgen.

1,0 VG fpr MB
- 0,65 GG
= 0,35 VG, die du nur noch für den MB bekommst.

Wenn der Gegner die Forderungsghöhe bezahlt, dann muss § 367 BGB beachtet werden. Jede Zahlung (sofern nichts anderes vereinbart) wird erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst ganz am Schluss auf die HF berechnet... Sollte man wissen!
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jacqueline k
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#3

08.10.2007, 17:20

Ich verzweifele zwar gerade so ein bisschen an deiner Frage aber vielleicht kann ich dir ja trotzdem helfen.

Wenn du einen MB beantragst, trägst du die volle Geschäftsgebühr bei "Nebenkosten" mit ein. Der geminderte Betrag der MB-Gebühr, sprich die restliche 0,35 trägst du in der Spalte "sonstige Auslagen" ein. Dann kannst du diese mit deinem Titel - wenn du diesen dann irgendwann hast - geltend machen.
:blumen
Blumige Grüße
Sassi
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#4

08.10.2007, 17:21

Also, falls der Schuldner nach dem Aufforderungsschreiben, in welchem Ihr 1,3 GG berechnet habt, nicht zahlt und ihr anschließend Mahnbescheid beantragt, müsst Ihr unter IV. Andere Nebenforderungen die Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit unter Anrechnung der hälftigen GG eintragen. Für den Mahnbescheid bekommt Ihr - wie Du richtig ausführst - eine 1,0 Verfahrensgebühr jedoch wird hier die GG angerechnet. Deine Abrechnung würde dann so aussehen:

1) außergerichtliche Tätigkeit
1,3 GG
Post- und Telekomm.pauschale
netto
19% USt
Gesamt

2) Mahnverfahren
1,0 Verfahrensgebühr
anr. 0,65 GG gem. Vorb. 3. Abs. 4 VV RVG
verbleibende Verfahrensgebühr
Post- und Telekommpauschale aus 1,0 Verfahrensgebühr
netto
19% USt
Gesamt

Gesamt 1)
zzgl. Gesamt 2)
Gesamtbetrag

Ich hoffe ich konnte Dir behilflich sein.
Liebe Grüße aus München
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jacqueline k
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#5

08.10.2007, 17:21

Oops, ich bin einfach zu langsam..... :cry:
:blumen
Blumige Grüße
StineP

#6

08.10.2007, 17:22

oder ich zu schnell *gg

Im Übrigen kann über die GG ein MB beantragt werden... Bleibt die GG einzeln als HF stehen... Hatte ich vergessen zu beantworten.
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jacqueline k
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#7

08.10.2007, 17:23

@Stine: Ja, dass wollte ich jetzt nicht so direkt sagen........ :oops:
:blumen
Blumige Grüße
Gast

#8

08.10.2007, 17:24

Wenn der Schuldner die Hauptforderung aber vollständig bezahlt hat, werden m.E. die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zur neuen Hauptforderung. Eine Anrechnung findet dann wohl nicht statt weil es sich nicht um "dieselbe Angelegenheit" handelt.
StineP

#9

08.10.2007, 17:28

Haaaahalt. Denk an § 367 BGB... Zuerst immer Kosten, Zinsen, Hauptforderung.. Nur wenn der Schuldner ausdrücklich zuerst auf die Hauptforderung zahlt, dann dürfte man die GG als separate Hauptforderung berechnen. Aber zuerst gilt der heißgeliebte 367 BGB
Gast

#10

08.10.2007, 17:32

Wenn der Schuldner aber genau den Hauptsachebetrag bezahlt trifft er wohl -zumindest konkludent- eine Verrechnungsbestimmung. Dann dürfte wohl kein Raum mehr für § 367 BGB sein.
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