Hallo,
wir haben am 21.04.2023 ein Urteil erwirkt; die Gegenseite muss zahlen. Danach hatte sie sich am 08.05.2023 gemeldet und wollte die Vollmacht unseres Mandanten haben. Diese wurde am 17.05.2023 an die Gegenseite gesandt. Den Zahlungseingang konnte ich dann am 24.05.2023 verzeichnen.
Die Zinsen hätte ich jetzt bis zum 24.05.23 berechnet. Die Gegenseite ist aber der Meinung nur bis zum 17.05.2023, weil wir da erst die Vollmacht rübergeschickt hatten.
Wer hat denn jetzt nun recht? Hat jmd. einen kleinen Hinweis für mich?
Danke und LG
Juliane
Verzugszinsen
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Also ich habe es so gelernt, dass die Zinsberechnung ab dem ersten Tag, an dem die Zahlungsfrist überschritten ist beginnt und bis zu dem Tag, an dem die Zahlung geleistet wird, berechnet wird.
Die Vollmacht hat m.E. nichts damit zu tun, warum auch? Der Verzugsschaden ist ja auch ohne Vollmacht eingetreten. Wenn ich falsch liege möge mich bitte jemand korrigieren, aber zu meiner Zeit in der Ausbildung und Arbeit beim Anwalt hat uns bei der Zinsberechnung die Vorlage der Vollmacht nicht interessiert.
Die Vollmacht hat m.E. nichts damit zu tun, warum auch? Der Verzugsschaden ist ja auch ohne Vollmacht eingetreten. Wenn ich falsch liege möge mich bitte jemand korrigieren, aber zu meiner Zeit in der Ausbildung und Arbeit beim Anwalt hat uns bei der Zinsberechnung die Vorlage der Vollmacht nicht interessiert.
Liebe Grüße
Sylvia
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
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