Hallo liebes Forum,
meine Kenntnisse im Mahnverfahren sind stark eingerostet und trotz aufmerksamer Lektüre der bisherigen Beiträge komme ich noch nicht ans Ziel.
Folgender SV:
Gegenseite hat ob anwaltlichem Aufforderungsschreiben die HF ausgeglichen. Zinsen aus HF und RA-Honorar stehen zur Zahlung offen. Nun soll diesbezüglich ein MB raus.
Folgende Fragen:
1. Korrekt, dass die Zinsen unter Kat.-Nr.: 46 ohne Zinseszins beziffert werden?
2. Korrekt, dass das RA-Honorar unter sonstiger Anspruch als "Schadensersatz aus Verzug gem. anwaltlichem Schreiben vom" beziffert und sodann verzinst wird?
3. Fällt eine weitere GG nebst AP an, weil neue Sache? Wäre sodann der n. anrechenbare Teil hiervon unter Kat.-Nr.: 71 sowie der anrechenbare Teil unter Nebenforderung Anwaltsvergütung für vorgerichtl. Tätigkeit aufzuführen?
für Eure Hilfe!
LG + schönen Abend
MB über Verzugsschaden u. Zinsen
- Buddha1987
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- Tigerle
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Wurde die Zahlung der Gegenseite denn ausdrücklich nur auf die Hauptforderung bezahlt? Also war bei der Zahlung ein entsprechender "Verrechnungsvermerk" dabei? Wenn nicht würde ich einfach erst auf Zinsen und Kosten verrechnen.
Ansonsten zu Deinen Frage:
1: Ja
2: ich glaube ich würde Katalognummer 24 nehmen und dazuschreiben, dass es Rechtsanwaltsgebühren aus Schadensersatz sind und ja diese verzinsen.
3. ich würde sagen nein. Denn meines Erachtens ist es keine neue Sache, sondern einfach nur die Restforderung die geltend gemacht wird und die Nebenforderung wird zur Hauptforderung, weil die Hauptforderugn ausgeglichen ist. Aber dafür musst auch nichts anrechnen.
Ansonsten zu Deinen Frage:
1: Ja
2: ich glaube ich würde Katalognummer 24 nehmen und dazuschreiben, dass es Rechtsanwaltsgebühren aus Schadensersatz sind und ja diese verzinsen.
3. ich würde sagen nein. Denn meines Erachtens ist es keine neue Sache, sondern einfach nur die Restforderung die geltend gemacht wird und die Nebenforderung wird zur Hauptforderung, weil die Hauptforderugn ausgeglichen ist. Aber dafür musst auch nichts anrechnen.
- Laska
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Wir nehmen dafür die 29 und schreiben als Bezeichnung "RA-Kosten".Tigerle hat geschrieben: [...]
2: ich glaube ich würde Katalognummer 24 nehmen und dazuschreiben, dass es Rechtsanwaltsgebühren aus Schadensersatz sind und ja diese verzinsen.
[..] .
Liebe Grüße
- Anahid
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Ich würde auch die Katalognummer 29 nehmen, wie Laska. Die Nr. 24 betrifft ja eigentlich die Geltendmachung von eigenen Rechtsanwaltskosten gegenüber einem Mandanten, die nicht gerichtlich festgesetzt werden können. Aber ich denke auch nicht, dass es - wie von Dir vorgeschlagen - ein Problem wäre, die unter Sonstiges einzutragen.
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- Buddha1987
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Guten Morgen in die Runde!
Vielen Dank für Euer Feedback.
Die Gegenseite hat auf die offenstehende RE gezahlt. BGB Verrechnung ist insoweit nicht anwendbar, sodass die Verzugszinsen aus der HF sowie das Honorar f. das anwaltliche Aufforderungsschreiben voll stehen bleiben und nun mittels MB geltend gemacht werden müssen.
Eurem Feedback und den sonstigen Beiträgen zu diesem Thema nach, scheint es also nicht eindeutig geregelt, wie ein Verzugsschaden aus Aufforderungsschreiben im MB katalogisiert wird und mehrere Nummern führen ans Ziel. M.E. kann es aber die Nr. 24 nicht sein, hierbei müsste es sich doch um eigenes Honorar gegen Auftraggeber handeln oder? Die 29 mit entsprechender Individualisierung funktioniert bei Euch immer für den Verzugsschaden?
Nochmals zu den anwaltlichen Gebühren. Wir haben die Gegenseite nach Zahlung der HF nochmals zur Zahlung der Zinsen und des Honorars für das Aufforderungsschreiben erinnert. Für diese Aufforderung fällt also kein weiteres Honorar an?
Euch!
Vielen Dank für Euer Feedback.
Die Gegenseite hat auf die offenstehende RE gezahlt. BGB Verrechnung ist insoweit nicht anwendbar, sodass die Verzugszinsen aus der HF sowie das Honorar f. das anwaltliche Aufforderungsschreiben voll stehen bleiben und nun mittels MB geltend gemacht werden müssen.
Eurem Feedback und den sonstigen Beiträgen zu diesem Thema nach, scheint es also nicht eindeutig geregelt, wie ein Verzugsschaden aus Aufforderungsschreiben im MB katalogisiert wird und mehrere Nummern führen ans Ziel. M.E. kann es aber die Nr. 24 nicht sein, hierbei müsste es sich doch um eigenes Honorar gegen Auftraggeber handeln oder? Die 29 mit entsprechender Individualisierung funktioniert bei Euch immer für den Verzugsschaden?
Nochmals zu den anwaltlichen Gebühren. Wir haben die Gegenseite nach Zahlung der HF nochmals zur Zahlung der Zinsen und des Honorars für das Aufforderungsschreiben erinnert. Für diese Aufforderung fällt also kein weiteres Honorar an?
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- Anahid
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Nein. Aber bitte keine Anrechnung die VG des Mahnverfahrens vornehmen.Buddha1987 hat geschrieben:Nochmals zu den anwaltlichen Gebühren. Wir haben die Gegenseite nach Zahlung der HF nochmals zur Zahlung der Zinsen und des Honorars für das Aufforderungsschreiben erinnert. Für diese Aufforderung fällt also kein weiteres Honorar an?
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Auf gar keinen Fall als HF! Eine Anrechnung hätte ich nur bei zusätzlich entstehender GG vorgenommen. Danke!Anahid hat geschrieben:Nein. Aber bitte keine Anrechnung die VG des Mahnverfahrens vornehmen.Buddha1987 hat geschrieben:Nochmals zu den anwaltlichen Gebühren. Wir haben die Gegenseite nach Zahlung der HF nochmals zur Zahlung der Zinsen und des Honorars für das Aufforderungsschreiben erinnert. Für diese Aufforderung fällt also kein weiteres Honorar an?
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Ja, ist ja auch ein Verzugsschaden.Buddha1987 hat geschrieben: [...]
Die 29 mit entsprechender Individualisierung funktioniert bei Euch immer für den Verzugsschaden?
[...]
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Vielen Dank für Eure Unterstützung!!!
Der Antrag auf MB ist ob Eurer tollen Unterstützung raus. Meine Anfrage hier kann somit als erledigt betrachtet werden.
Ein schönes Wochenende Euch! Es wird Zeit für den See und ein kaltes Kölsch.
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