unzulässiger Widerspruch im Mahnverfahren
Verfasst: 26.04.2017, 09:08
Hallo zusammen,
nach Nutzung der Suchfunktion habe ich etwas zu dem Thema gefunden, was mich allerdings nicht wirklich weiterbringt, da ich soweit auch schon war. Folgender Sachverhalt:
Wir haben gegen eine Gesellschaft diverse MB-Anträge gestellt. Diesen wurde so nach und nach auch widersprochen. Nun zum Problem: Anfang April wurde im HR eingetragen, dass der seinerzeit aktuelle GF aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ein neuer GF wurde nicht benannt. Nun sind aber noch nach dem Zeitpunkt der Eintragung (und es ist ja davon auszugehen, dass die Gesellschaft schon länger "führungslos" ist) Widersprüche beim Gericht eingegangen.
Ich weiß, dass ich beim Mahngericht prüfen lassen kann, wer Widerspruchsführer ist. Was ich gerne wissen würde ist:
Wie geht die Sache weiter, wenn der Widerspruch im Prinzip unzulässig ist, da der Widerspruchsführer keine Widerspruchsbefugnis hat?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen, bin nämlich schon fast am verzweifeln, weil ich nicht wirklich was dazu finde.
nach Nutzung der Suchfunktion habe ich etwas zu dem Thema gefunden, was mich allerdings nicht wirklich weiterbringt, da ich soweit auch schon war. Folgender Sachverhalt:
Wir haben gegen eine Gesellschaft diverse MB-Anträge gestellt. Diesen wurde so nach und nach auch widersprochen. Nun zum Problem: Anfang April wurde im HR eingetragen, dass der seinerzeit aktuelle GF aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ein neuer GF wurde nicht benannt. Nun sind aber noch nach dem Zeitpunkt der Eintragung (und es ist ja davon auszugehen, dass die Gesellschaft schon länger "führungslos" ist) Widersprüche beim Gericht eingegangen.
Ich weiß, dass ich beim Mahngericht prüfen lassen kann, wer Widerspruchsführer ist. Was ich gerne wissen würde ist:
Wie geht die Sache weiter, wenn der Widerspruch im Prinzip unzulässig ist, da der Widerspruchsführer keine Widerspruchsbefugnis hat?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen, bin nämlich schon fast am verzweifeln, weil ich nicht wirklich was dazu finde.