Kostenlast nach Einspruch und Klagerücknahme
Verfasst: 19.04.2017, 10:46
Hallo Ihr Lieben,
ich bin hier mit einer kostenrechtlichen Frage konfrontiert, die ich so noch nie hatte:
Wir haben für unseren Mandanten Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt (war eigentlich ein verspäteter Widerspruch). Es ging ins streitige Verfahren über. Der Kläger hat später seine Klage zurückgenommen, nachdem das Gutachten für ihn negativ ausfiel.
Das Gericht hat jetzt beschlossen: "Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch den verspäteten Widerspruch des Beklagten entstandenen Kosten (Erlass eines Vollstreckungsbescheides) trägt der Beklagte."
Begründung: "Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden".
Nun meine Frage: Ist das mit Kosten, "die durch den verspäteten Widerspruch" entstanden sind, korrekt? Wo steht das? Und welche Kosten sind das hier, die unser Mandant zu tragen hat? Die Verfahrensgebühren aus dem Mahnverfahren muss sich der gegnerische Anwalt ja sowieso anrechnen lassen, da kriegt er also schon mal nichts, oder? Können ja nur Gerichtskosten für den Erlass des VB sein, oder?
ich bin hier mit einer kostenrechtlichen Frage konfrontiert, die ich so noch nie hatte:
Wir haben für unseren Mandanten Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt (war eigentlich ein verspäteter Widerspruch). Es ging ins streitige Verfahren über. Der Kläger hat später seine Klage zurückgenommen, nachdem das Gutachten für ihn negativ ausfiel.
Das Gericht hat jetzt beschlossen: "Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch den verspäteten Widerspruch des Beklagten entstandenen Kosten (Erlass eines Vollstreckungsbescheides) trägt der Beklagte."
Begründung: "Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden".
Nun meine Frage: Ist das mit Kosten, "die durch den verspäteten Widerspruch" entstanden sind, korrekt? Wo steht das? Und welche Kosten sind das hier, die unser Mandant zu tragen hat? Die Verfahrensgebühren aus dem Mahnverfahren muss sich der gegnerische Anwalt ja sowieso anrechnen lassen, da kriegt er also schon mal nichts, oder? Können ja nur Gerichtskosten für den Erlass des VB sein, oder?