Eine beweissichere Zustellung ist nur über einen sorgfältigen Boten möglich, der Kenntnis vom Inhalt des Schreibens hat. Möglich ist auch, einen Gerichtsvollzieher mit der persönliches Zustellung zu beauftragen.
Die Praxis, noch immer Einschreiben/Rückschein-Sendungen zu verschicken, ist mir bekannt und rätselhaft, ist doch der Empfänger nicht verpflichtet, eine solche Sendung entgegen zu nehmen oder gar bei der Post abzuholen. Eine Zustellung erfolgt nicht bereits durch Lagerung bei der Postfiliale oder Anbieter der Sendung an der Haustür durch den Postzusteller.
Auch ein Einschreiben/Einwurf ist zweifelhafter beweisrechtlicher Art. Der Schuldner kann kühn behaupten, der Briefumschlag sei leer gewesen, oder im Prozessfall stellt sich der Postzusteller als untauglicher Zeuge der Zustellung heraus, weil er den Einwurf nicht sorgfältig genug dokumentiert hat.
Zur eigentlichen Frage des Verzugsbeginn: Der Schuldner kommt in Verzug durch die Mahnung, d.h. am Folgetag des Erhalts der Mahnung (vgl. § 187 I BGB). Die Deutsche Post gibt innerhalb Deutschlands eine Brieflaufzeit von einem Werktag bei 95 % alle Briefsendungen an. Es empfiehlt sich, auf eine richtige Adressierung der Briefe zu achten:
https://www.deutschepost.de/de/b/briefzustellung.html. Bei einer Mahnung, die ich heute (Donnerstag, 19.01.2017) versende, gehe ich davon aus, dass der Brief am morgigen Freitag, den 20.01.2017 zugeht und der Verzug am 21.01.2017 eintritt. In deinem Fall trat der Verzug also am 24.07. ein, vorausgesetzt, der 23.07. war kein Sonntag an dem keine Briefe zugestellt werden.
Bei der Zustellung halte ich es für weitaus problematischer, den Zugang eines bestimmten Inhalts als das Datum des Zugangs zu beweisen. Bei ersterem steht die gesamte Forderung in Frage, bei letzterem geht es vielleicht um zwei, drei Tage an denen die 4,12 % Verzugszinsen nicht geltend gemacht werden können.