Praxis: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

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Andreas

#1

19.05.2005, 13:05

Hallo,

ich möchte hier eine kurze Arbeitshilfe für die Praxis geben, wie man eine titulierte Forderung im Wege der Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eintragen läßt.


1. Was du brauchst :

- Vollstreckungstitel :wink:
- Eine Forderung von mehr als 750 € gem. § 866 Abs. 3 ZPO
- Grundbuchauszug über den Grundbesitz des Schuldners
- Korrektes und aktuelles Forderungskonto


2. Was zu beachten ist :

2.1 An wen richtet sich der Antrag ?
Der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird an das Amtsgericht - Grundbuchamt - gerichtet, bei dem der Grundbesitz eingetragen ist (normalerweise also am Wohnsitz des Schuldners).

2.2 Mehrere Grundstücke des Schuldners
Hat der Schuldner mehrere Grundstücke, z. B. einmal Gebäude-/Freifläche und dann noch einmal Freifläche, kann die angemeldete Forderung auf die verschiedenen Grundstücke aufgeteilt werden, § 867 Abs 2 ZPO. Eine Forderung darf insgesamt nur ein einziges Mal per Hypothek gesichert sein.

Sinnvoll ist es hier natürlich, den Großteil der Forderung auf das wertvolle Hausgrundstück und nicht auf die Freifläche (was ja Hof oder etwas in der Art sein dürfte) zu verteilen. Auch hier muß die einzutragende Teilforderung gem. § 866 Abs. 3 ZPO mehr als 750 € betragen !

2.3 Angabe eines Höchstzinssatzes
Wichtig ist auch die Angabe eines Höchst-Zinssatzes (im folgenden Beispiel 15 %).


3. Muster eines Antrages auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger, Anschrift
vertr. d. RAe....
Konto: ...
- Gläubiger -
gegen
Schuldner, Anschrift
- Schuldner -

wird beantragt,

auf dem Grundstück des Schuldners, eingetragen im Grundbuch von ORT, Band XX, Blatt XX gemäß §§ 866, 867 ZPO eine Zwangshypothek einzutragen.



Die Vollstreckungsunterlagen liegen im Original bei.

Geltend gemacht wird die Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung in Höhe von derzeit XX € nebst der Kosten dieser Maßnahme, die nachstehend berechnet sind, sowie weiterer Zinsen gemäß Forderungskonto, diese jedoch höchstens mit 15 % jährlich.



Rechtsanwalt

Kostenaufstellung
Hier eine Kostenrechnung hin, es fällt eine Verfahrensgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 3309 VV RVG mit 0,3 an, zusätzlich die Auslagenpauschale und ggf. Umsatzsteuer.

Der Gläubiger ist (ODER IST NICHT) zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Füge deinem Antrag dann ein aktuelles Forderungskonto und die Zwangsvollstreckungsunterlagen im Original bei (Kopien des Antrags, Foderungskontos und Titels für die Akte nicht vergessen :wink:), unterschreiben lassen und raus damit :D
Zuletzt geändert von Andreas am 22.06.2005, 08:45, insgesamt 1-mal geändert.
Gast

#2

21.06.2005, 21:12

Hi Andreas,
nebst der Kosten dieser Maßnahme, die nachstehend berechnet sind, sowie weiterer Zinsen, diese jedoch höchstens mit 15 % jährlich.
Zum einen möchte ich vorsichtig anmerken, dass eine Eintragung der Kosten für die Eintragung der Sicherungshypothek nicht vorgenommen wird. Diese Kosten werden im Wege der Versteigerung automatisch mit berücksichtigt.

Zum zweiten sollte stets der Antrag mit rein:

zzgl. laufender Zinsen in Höhe von x § seit dem XX.XX.XXXX.

Die € 750,00 können auch mit Nebenforderungen, sprich der ZInsen oder sonstigen Nebenforderungen erreicht werden, wenn diese Kosten dann bei der Eintragung als Hauptforderung eingetragen werden. Das geht immer.

Ich berechne grundsätzlich die Zinsen bis zum Tage des Antrages und setze zzgl. laufende Zinsen seit dem .... noch hinzu.

Liebe Grüße
Sabine
Andreas

#3

22.06.2005, 08:58

Hallo Sabine,

:thx für deinen Hinweis und deine Anmerkungen :D

Ich habe zunächst mal meinen ersten Beitrag ein wenig abgeändert; erläuternd sollte ich wohl noch hinzufügen, daß wir hier mit RA-Micro arbeiten, das die weiteren Zinsen ja automatisch unter's FoKo schreibt und im Antrag Bezug auf die Berechnung im anliegenden FoKo genommen wird :wink:

Ansonsten hast du natürlich Recht: Das gehört dazugeschrieben.

Die Kostenberechnung lasse ich übrigens immer drin, damit bei weiteren ZV-Maßnahmen das Vollstreckungsorgan direkt die Forderungsaufstellung prüfen kann. Zumindest die hiesigen Rechtspfleger werten das auch entsprechend, nachdem die Rechtslage ja klar so ist, wie Du sie beschrieben hast (keine gesonderte Eintragung von RA-Gebühren für die Eintragung).
Andreas

#4

23.06.2005, 08:39

Das Thema RA-Micro habe ich zur Übersicht mal abgetrennt :

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=39
Zuletzt geändert von Andreas am 30.08.2006, 10:47, insgesamt 1-mal geändert.
Johannsen
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#5

29.06.2005, 22:44

vielleicht ne dumme frage, aber: welchen sinn soll die angabe zur vorsteuer haben?

m.e. ist eine solche angabe nicht erforderlich
Andreas

#6

30.06.2005, 09:39

Hallo Johannsen,

durchaus keine dumme Frage :wink:

Da ich hier eine Vorlage von RA-Micro ziemlich unverändert übernommen hatte, habe ich es dringelassen, ohne es erst mal weiter zu durchdenken.

Der Sinn der Kostenrechnung wie auch der Angabe zur Vorsteuer darin dürfte allerdings den Zweck haben, bei weiteren Vollstreckungsmaßnahmen (es ist ja üblicherweise nicht automatisch nach Eintragung der Zwangssicherungshypothek Schluß mit ZV-Maßnahmen) direkt die Gebühren für die Eintragung gegenüber dem später tätigen Vollstreckungsorgan nachweisen zu können.

Und wenn dann da noch die Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung drinsteht, erübrigt sich u. U. eine Nachfrage des GV bzw. des Vollstreckungsgerichtes.
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#7

30.08.2006, 08:33

Vielen Dank für den tollen Text; gestern habe ich nämlich genau so einen Text 5 Minuten vor Feierabend gebraucht. 8)

Jedenfalls habe ich diesen Text dann meinem Chef, der ein Perfektionist ist, vorgelegt und er hat natürlich noch ein Fehler gefunden.

Es heißt nicht: "eine Zwangshypothek einzutragen....", sondern: eine Sicherungshypothek einzutragen.

Ich weiß nicht, ob das so wichtig ist, aber ich wollte es einfach mal aufschreiben.
Andreas

#8

30.08.2006, 08:48

§ 866 trägt aber ausdrücklich den Titel "Zwangshypothek", auch wenn in Abs. 1 S. 1 von "Die Sicherungshypothek ist..." die Rede ist.

Insofern dürfte wohl beides richtig sein :wink:

Übrigens wird - damit ist die Verwirrung perfekt - in Abs. 1 S. 2 nur noch von "Hypothek" gesprochen :mrgreen:
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Annile
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#9

30.08.2006, 09:47

Hatten wir nicht neulich schon darüber diskutiert, dass man die Angabe eines Höchstzinssatzes nicht mehr benötigt.. hatte mir hierzu auch ein Urteil ausgedruckt-... hmm... finde das in meinem Saustahl mal wieder nicht...
Es Annile :hurra
Andreas

#10

30.08.2006, 10:47

Hatte ich jetzt gar nicht gelesen ? Naja, ich kann ja nicht mehr alles hier lesen, wird zuviel :wink:

Wenn du es findest, könntest du es hier posten bitte ?

:thx
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