Praxis: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

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Johannsen
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#11

30.08.2006, 12:11

Andreas hat geschrieben: Wenn du es findest, könntest du es hier posten bitte ?

:thx
Die Suche hilft:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=1518&start=10

Die dort gepostete Entscheidung kann im Volltext auf der BGH-Webseite abgerufen werden.
Gast

#12

29.11.2006, 14:14

Kostet denn die Eintragung was?
Pauline007
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#13

11.12.2006, 09:57

wenn im titel keine zinsen angegeben, kann man keine verlangen. oder ?

Wie ist das mit der mehrwersteuer wenn der mdt. österreicher ist, kann ich die dann mit bekannt geben. ? ???
Feddi
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#14

16.05.2013, 15:16

Hallo!

Stimmt es, dass wenn ich eine Forderung bereits als Zwangssicherungshypothek im Grundbuch habe eintragen lassen, dass ich dann wegen der Forderung keine weiteren ZW-Maßnahmen durchführen kann, weil die Forderung bereits im Grundbuch steht? Also keinen PfÜb mehr oder Abnahme der e.V.!???

Die Aussage hat mich irritiert.

LG
Feddi
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#16

17.05.2013, 09:39

Ahhh, danke ;0D
aculita
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#17

30.01.2014, 12:18

Ich habe gerade das GKG durchstöbert, weil ich wissen wollte, was so an Kosten auf mich als Gläubiger zukommt.

Meine Erkenntnisse sind folgende:
Zunächst fällt eine Gebühr "normale" Gerichtskosten für die Eintragung an in Höhe von (bei 2.000 €) 53 €.

Ein Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung würde weitere 100 € kosten.
Das Verfahren im Allgemeinen kostet eine 0,5 Gebühr.
Der Versteigerungstermin, der Zuschlag und das Verteilungsverfahren kosten auch jeweils 0,5.

Muß ich das als alles vorstrecken oder wird das vom Erlös abgezogen, bevor er verteilt wird?
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#18

21.02.2014, 17:41

hab gerade selber eine ZSH eintragen lassen (selten bei uns). ca. 1.000€ machte 19€ Gebühr (Gericht) plus 10€ für den Grundbuchauszug. Musste direkt vor, oder nach Eintragung zahlen. Denke bei den anderen Anträgen verhält es sich nicht anders.

Musst halt schauen in welchem Rang du stehst, ob sich das weitere lohnt.
aculita
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#19

24.02.2014, 10:32

:thx
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#20

30.07.2014, 17:09

Mal eine Frage, wie verhält es sich, wenn der Gläubiger noch Eigentümer der Immobilie ist, für die die Zwangssicherungshypothek eingetragen werden soll und für den Schuldner eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch steht?? Der Gläubiger hat das Haus verkauft, es wurde die Hälfte bezahlt, der Rest sollte in monalichen Raten gezahlt werden ... hat nicht geklappt. Die endgültige Eintragung im Grundbuch soll aber laut Notarvertrag erst mit Abzahlung des Kaufpreises erfolgen. Nachdem alle Volltreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind, bleibt jetzt theoretisch nur noch die Zwangssicherungshypothek aber da steht der Gläubiger ja noch mit im Grundbuch als Eigentümer, geht das dann trotzdem hab ehrlich gesagt grad keinen Durchblick :pfeif
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