neue 40 Euro Mahnkostenpauschale

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katuscha
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#51

23.04.2015, 14:35

Ich nehme aber mal an, dass die Gericht sich da eventuell unterschiedlich verhalten.

Z.B. Im Onlinemahnantrag ist dies unter Auslagen genannt. Zum einen als "Pauschale § 288 Abs. 5 BGB" als auch als "Verzugspauschale § 288 Abs. 5 BGB"
Giesi085
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#52

24.04.2015, 09:33

Guten Morgen,
@katuscha da hast Du völlig Recht.
In meinem Fall war es tatsächlich so, eine kleine Geschichte: Die Rechtspflegerin möchte mit ihrer Monierung noch einmal geprüft haben, ob die Voraussetzungen des § 288 V BGB wirklich gegeben sind. Auf meine Nachfrage, wie ich vermeiden kann, dass ich eine Monierung erhalte, sagte sie mir, dass das jeder anders handhabt, sie möchte eine Überprüfung von den RAen vorliegen haben, wenn mehrere Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nur in meinem Fall war es so, dass ich neben der Hauptforderung lediglich die 40 Euro Verzugspauschale genommen habe, daraufhin sagte sie mir: "Oh, da ich wohl im flow und habe nur 288 gelesen" :)

Für die weitere Bearbeitung in dieser Angelegenheit muss ich jetzt dasselbe in die Monierung reinschreiben, wie ich auch im MB-Antrag reingeschrieben mit einem Zusatz: "Voraussetzungen des § 288 V BGB liegen vor".

LG
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Anahid
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#53

24.04.2015, 11:06

Öhm......das muss jetzt aber keiner verstehen Giesi, oder? Es steht doch ausdrücklich auf den Zustellungen an die Antragsgegner, dass der Anspruch nicht geprüft wurde. Den Verzug und den Beginn der Verzugszinsen muss ich ja auch nicht nachweisen. Nu werden die aber ziemlich kompliziert. Vor allem....wie schreibst Du das denn dann jetzt in RA-Micro? Wie Du ja selbst geschrieben hast, ist der Platz zu knapp. Das Problem hatte ich nämlich grad auch.
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#54

28.04.2015, 11:20

Giesi085 hat geschrieben:
Kaltforelle hat geschrieben:
Als Nebenforderung trage ich im MB die 40,00 Euro ein mit der Bezeichnung
"Verzugspauschale § 288 Abs. 5 BGB"

Geht durch, wird bezahlt und vereinnahmt!

Hallo, ich habe eben diese Pauschale bei Zeile 44 eingetragen "Sonstige Nebenforderung: 40,00 Euro / Verzugspausch. gem. §288 V BGB" (abgekürzt, weil RAM mir nicht mehr Platz gab)

Jetzt habe ich eine Monierung erhalten, dass die Bezeichnung (Verzugspausch. gem. §288 V BGB) nicht zulässig sei, wie macht Ihr das?
Vielleicht könntest Du die Monierung mal an RAM schicken Giesi? Hätte Dir ja gerne eine PN geschickt, nur bietest Du die Möglichkeit ja leider nicht an. Ich habe heute herausgefunden, dass man zwar die Verzugspauschale ordentlich in RAM als sonstige Nebenforderung mit der richtigen Bezeichnung eingeben kann, im Mahnbescheid allerdings dann diese 40,00 € unter Inkassokosten auftauchen (wo sie nichts zu suchen haben). Nur wollte RAM dann von mir die Monierung des Gerichts und da hab ich keine. Wenn Du vielleicht weißt, in welcher Sache bei Dir die Monierung kam und Dich mit RAM mal in Verbindung setzen könntest, würde das allen anderen Anwendern sicherlich wahnsinnig helfen. :knutsch
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Giesi085
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#55

06.05.2015, 10:31

Na klar kann ich die Monierung an RAM schicken. Dafür sind wir ja hier auf der Plattform, um uns gegenseitig das Leben zu erleichtern.
Ich möchte ja schließlich auch, dass die Daten des Fokos gescheit in den Mahnantrag übernommen werden.

Was? Keine PN-Zulassung? Das ist ja blöd und wird sofort geändert! Ich wusste gar nicht, dass ich die weder an- noch ausgeschaltet habe :kopfkratz
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Anahid
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#56

06.05.2015, 12:48

Super danke. Übrigens hab ich die Pauschale dann bei der Überarbeitung des MB in Sonstige Nebenforderung mit 40,00 € angegeben und daneben dann "Verzugspauschale § 288 V BGB" geschrieben. Das passt in RAM rein und wurde vom AG Coburg nicht moniert.
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#57

06.05.2015, 14:23

Wie die Rechtspflegerin mit am Telefon ja bereits sagte: Das wird unterschiedlich gehandhabt. Wir erleben hier Dinge mit dem Mahngericht, das glaubt einem keiner...
Mit RAM habe ich telefoniert: Mit dem nächsten Patch soll es auch als "Sonstige Nebenforderung" eingepflegt werden. Mal abwarten, was dann wieder nicht läuft *räusper*

Frohes Schaffen noch
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#58

06.05.2015, 14:25

PS Monierung habe ich RAM parallel per Mail geschickt.
Rehlein87

#59

12.05.2015, 08:53

Hallo,
ich habe mir jetzt mal die ganzen Antworten durchgelesen, aber irgendwie scheint das ganze noch nicht so ganz klar zu sein.
Kann man jetzt dann pauschal sagen, dass man bei Forderungen zwischen zwei Unternehmern immer die 40 Euro im Mahnbescheid ansetzen darf?
Und auch nur dann, wenn wir vorgerichtlich nicht tätig waren. Oder habe ich da jetzt was falsch verstanden?
Vielen lieben Dank.
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#60

12.05.2015, 10:21

Bei Forderungen ab dem 29.07.2014 stimmt Deine Annahme Bambi. 40,00 €, wenn der Anwalt nicht vorgerichtlich tätig wird.
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