Verjährung bei Zustellung MB aber Nichtzustellung VB

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Hanalein
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#1

10.12.2013, 11:11

Hallo zusammen,

ich kenn mich leider mal wieder nicht aus:

Mandant hat eine Forderung aus 2010. Wir hatte im März 2012 Mahnbescheid beantragt, dieser wurde Anfang April 2012 erlassen. Der Vollstreckungsbescheid wurde auch erlassen, konnte aber nie zugestellt werden (mittlerweile drei Versuche unter drei neuen Adressen, letzter Versuch April 2013). Habe ich jetzt mit dem Erlass des VB schon meine 30 jährige Verjährungsfrist oder erst mit Zustellung des VB? d.h. verjährt die Forderung Ende 2013, wenn ich nicht zustellen lassen kann? oder muss ich jetzt alle 6 Monate einen neuen Zustellversuch starten (§ 204 Abs. 2 BGB)?

Danke schon mal :-)
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Anahid
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#2

10.12.2013, 12:51

Wenn ich mir Absatz 2 zu § 204 BGB durchlese, würde ich sagen, die 30jährige Verjährungsfrist erreichst Du nur durch rechtskräftigen Abschluss. Rechtskräftig wird der VB aber erst mit Zustellung und Nichteinlegung des Einspruchs. Entsprechend musst Du, um die Verjährung weiterhin zu hemmen m.E. weiterhin alles daran setzen, den VB zustellen zu lassen und im Zweifel eben mindestens einmal im halben Jahr einen Zustellversuch unternehmen.
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Hanalein
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#3

11.12.2013, 07:36

Danke dir, dann werd ich es wohl so machen. :?
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#4

11.12.2013, 08:47

Beantrage doch die öffentliche Zustellung des Vollstreckungsbescheides.
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#5

11.12.2013, 08:52

Ich meine mal gelesen zu haben, dass die Verjährung nur gehemmt ist, wenn die Zustellung "demnächst" also zeitnah erfolgt, mit dieser Problematik habe ich mich auch schon einmal beschäftigen müssen. M.E. kann man nicht jedes halbe Jahr spätestens versuchen den VB neu zustellen zu lassen, dieser sollte zeitnah zugestellt werden, damit die Verjährung tatsächlich gehemmt ist.
Ich würde daher auch, wie von samsara bereits vorgeschlagen, rein vorsorglich die öffentliche Zustellung des VB beantragen. So bist Du zumindest auf der sicheren Seite.

Hier noch die entsprechende Fundstelle:
„Demnächst“ bedeutet laut Rechtsprechung des BGH, dass die Zustellung innerhalb eines Monats erfolgt. Ist die Zustellung in diesem Zeitraum nicht möglich, so tritt keine Hemmung der Verjährung ein und die Forderung ist somit verjährt.
Urteil BGH v. 21.03.2002, Az.: VII ZR 230/01
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#6

11.12.2013, 09:11

Das betrifft die Zustellung des MB.

Ich würde auch Antrag auf öffentliche Zustellung stellen.
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#7

11.12.2013, 11:40

Danke Euch, dann versuch ich das mal so :-)
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#8

11.12.2013, 14:03

Kann man einen VB öffentlich zustellen lassen?
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#9

11.12.2013, 14:06

Ja, § 699 Nr. 4 ZPO.
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#10

11.12.2013, 15:03

Danke Samsara!
Weißt Du zufällig, welche Voraussetzungen die Gerichte so an die Bewilligung knüpfen?
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