Hallo an Alle!
Habe folgendes Problem.
Habe hier eine Akte liegen wo unser Mandant Mahnbescheid selbst beantragt hat. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid seitens der Gegner sind wir beauftragt worden, das gerichtliche Verfahren zu machen. Klagebegründung wurde gefertigt. Daraufhin hat die Gegenseite den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen, da diese zahlen wollte. Ein Titel ist nicht vorhanden. Kein VB und auch sonst kein Urteil. Gegenseite hat nicht gezahlt. Jetzt haben wir weder einen Titel noch eine Kostengrundentscheidung. Was muss ich machen um eine Kostengrundentscheidung und einen Titel zu erhalten. Stehe voll auf dem Schlauch. Ist eine alte Akte. VB kann nicht mehr beantragt werden!!
KFA und Antrag auf VB??
- Mietzemau
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hat dein chef keinen entsprechenden antrag nach widerspruchsrücknahme gestellt?
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Wintereinbruch ist nicht strafbar!
Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain
de heilige Glaskugel......*oooohm*
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- insi-maus
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Ich hatte mal eine Akte, wo der Gegner nach Abgabe an das Gericht dann irgendwann den Widerspruch zurückgenommen hat. Ich musste in der Tat den VB beantragen. Da es noch ein altes Formular war und wir die weder im Büro hatten, noch im Bürobedarfladen vorhanden waren, hat das Gericht mir freundlicherweise auf meine Bitte einen leeren Vordruck geschickt. Ich habe dann alles ausgefüllt und die Seiten, die für den Erlass des VB`s noch von Bedeutung waren, zurückgeschickt und auch die Anwalts- und Gerichtskosten mit eingetragen, da ich für das gerichtliche Verfahren keine Kostengrundentscheidung hatte. Ob es alles so richtig war, zumindest lief es hier beim Landgericht Hannover so durch und da die nicht ganz blöde sind, gehe ich einfach mal davon aus, dass es richtig war.
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Läuft in Baden-Württemberg auch so, weil nach Widerspruchsrücknahme das Prozessgericht für den Erlass des VB zuständig ist. Aber da die Threadstarterin schreibt, dass VB nicht mehr beantragt werden kann, wird wohl die 6-Monatsfrist schon rum sein.insi-maus hat geschrieben:Ich hatte mal eine Akte, wo der Gegner nach Abgabe an das Gericht dann irgendwann den Widerspruch zurückgenommen hat. Ich musste in der Tat den VB beantragen. Da es noch ein altes Formular war und wir die weder im Büro hatten, noch im Bürobedarfladen vorhanden waren, hat das Gericht mir freundlicherweise auf meine Bitte einen leeren Vordruck geschickt. Ich habe dann alles ausgefüllt und die Seiten, die für den Erlass des VB`s noch von Bedeutung waren, zurückgeschickt und auch die Anwalts- und Gerichtskosten mit eingetragen, da ich für das gerichtliche Verfahren keine Kostengrundentscheidung hatte. Ob es alles so richtig war, zumindest lief es hier beim Landgericht Hannover so durch und da die nicht ganz blöde sind, gehe ich einfach mal davon aus, dass es richtig war.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
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- Pepples
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Aber die 6-Monats-Frist gilt doch nur für den Fall, dass kein Widerspruch erhoben wurde. Hier wurde doch Widerspruch erhoben, der dann zurückgenommen wurde. VB müsste daher doch noch möglich sein.online hat geschrieben:Läuft in Baden-Württemberg auch so, weil nach Widerspruchsrücknahme das Prozessgericht für den Erlass des VB zuständig ist. Aber da die Threadstarterin schreibt, dass VB nicht mehr beantragt werden kann, wird wohl die 6-Monatsfrist schon rum sein.insi-maus hat geschrieben:Ich hatte mal eine Akte, wo der Gegner nach Abgabe an das Gericht dann irgendwann den Widerspruch zurückgenommen hat. Ich musste in der Tat den VB beantragen. Da es noch ein altes Formular war und wir die weder im Büro hatten, noch im Bürobedarfladen vorhanden waren, hat das Gericht mir freundlicherweise auf meine Bitte einen leeren Vordruck geschickt. Ich habe dann alles ausgefüllt und die Seiten, die für den Erlass des VB`s noch von Bedeutung waren, zurückgeschickt und auch die Anwalts- und Gerichtskosten mit eingetragen, da ich für das gerichtliche Verfahren keine Kostengrundentscheidung hatte. Ob es alles so richtig war, zumindest lief es hier beim Landgericht Hannover so durch und da die nicht ganz blöde sind, gehe ich einfach mal davon aus, dass es richtig war.
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Aber nicht, wenn seit der letzten Handlung, hier Widerspruchrücknahme, 6 Monate vergangen sind.
- Pepples
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Das wäre dann aber doch eher ein Verjährungsproblem, weil die dann nicht mehr gehemmt ist.
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