vorrangige Eigentümergrundschulden im ZV-Verfahren
Verfasst: 01.03.2006, 08:34
Ui, jetzt hab ich wegen Urlaub eines Kollegen mal nen ZV Problem.
Habe ich seit ewigen Jahren nicht gemacht und brauche mal Hilfe bzw. Bestätigung meiner Meinung. Zum Sachverhalt:
Grundbuch ist mit inzwischen Eigentümergrundschulden gewordenen Belastungen in Abt. III in Höhe von 14 Mio belastet.
Nach den Eigentümergrundschulden ist im Grundbuch das Finanzamt eingetragen mit 3 Mio. Der Schuldner der mit dieser Grundschuld gesicherten Forderung ist [glow=red]nicht mehr Eigentümer[/glow].
Das Finanzamt wettert nun gegen den Eigentümer und droht mit der Zwangsversteigerung. Ich sehe es so, dass zunächst die Eigentümergrundschulden bedient werden. Erst nach deren Bedienung erhält das Finanzamt Gelder aus den Geboten. Da das Grundstück nur ca. 5 Mio Wert ist, dürfte das FA hier nichts bekommen.
Lieg ich da richtig ??? Ich hätte gern eine Quelle dafür, dass die Eigentümergrundschulden berücksichtigt werden und in welcher Höhe??
In Höhe des im Grundubch eingetragenen Betrages zzgl. Zinsen und Nebenleistungen ?? Klar ist, dass dem Eigentümer gegen sich selbst natürlich keine Ansprüche zustehen
Mit einer Abtretung oä. möchte ich hier eigentlich nicht arbeit.
Wer weiß Rat ?
lg
Thomas
Habe ich seit ewigen Jahren nicht gemacht und brauche mal Hilfe bzw. Bestätigung meiner Meinung. Zum Sachverhalt:
Grundbuch ist mit inzwischen Eigentümergrundschulden gewordenen Belastungen in Abt. III in Höhe von 14 Mio belastet.
Nach den Eigentümergrundschulden ist im Grundbuch das Finanzamt eingetragen mit 3 Mio. Der Schuldner der mit dieser Grundschuld gesicherten Forderung ist [glow=red]nicht mehr Eigentümer[/glow].
Das Finanzamt wettert nun gegen den Eigentümer und droht mit der Zwangsversteigerung. Ich sehe es so, dass zunächst die Eigentümergrundschulden bedient werden. Erst nach deren Bedienung erhält das Finanzamt Gelder aus den Geboten. Da das Grundstück nur ca. 5 Mio Wert ist, dürfte das FA hier nichts bekommen.
Lieg ich da richtig ??? Ich hätte gern eine Quelle dafür, dass die Eigentümergrundschulden berücksichtigt werden und in welcher Höhe??
In Höhe des im Grundubch eingetragenen Betrages zzgl. Zinsen und Nebenleistungen ?? Klar ist, dass dem Eigentümer gegen sich selbst natürlich keine Ansprüche zustehen
Mit einer Abtretung oä. möchte ich hier eigentlich nicht arbeit.
Wer weiß Rat ?
lg
Thomas