Gegenseite rückt KFB nicht raus!

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Zimtstern
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 02.05.2012, 13:28
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

05.05.2012, 11:30

Hey Leute, :wink1

weiß nicht, ob das Thema hier richtig ist. Ich hab eine Sache wo wir im KFB an die Gegenseite zahlen mussten, was auch geschehen ist. Auf der anderen Seite ist ein Einzelanwalt, der scheinbar seine Kanzlei alleine betreibt. Jedenfalls ist er telefonisch nicht zu erreichen, weil entweder niemand dran geht oder eine Telefonstimme sagt, dass der Anschluss vorübergehend nicht belegt ist. Ich habe diesen Anwalt jetzt schon mehrfach per E-Mail, per Fax, per Post und telefonisch aufgefordert uns den entwerteten KFB zuzusenden! Ohne reaktion! Ich hab keine Ahnung, wie ich jetzt weiter vorgehen soll. Hab Ihr ne Idee?

Lg Zimtstern
Benutzeravatar
Kanzleihund
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1716
Registriert: 16.01.2012, 20:55
Beruf: Rechtsanwältin
Software: Phantasy (DATEV)

#2

05.05.2012, 11:32

Mit den Schultern zucken und den Zahlungsnachweis 30 Jahre aufbewahren.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
Zimtstern
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 02.05.2012, 13:28
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

05.05.2012, 13:25

Hmm ok...ich hab mich wohl irgendwie daran festgebissen, dass ich unbedingt den KFB an die Mdtin. schicken wollte, damit ich die Akte endlich schließen kann. Dann schreib ich der Mdin. jetzt einfach, dass sie den Zahlungsbeleg gut aufbewahren soll und wir die Akte archivieren.

Danke Dir, schönes und erholsames WE! :wink:
Jupp03/11

#4

05.05.2012, 13:40

würde ich nicht so machen. Kurzes -letztes- Faxschreiben unter Fristsetzung. Falls nicht reagiert wird, gerichtliche Schritte und diese auch ankündigen.
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12230
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#5

05.05.2012, 13:51

Würde ich auch so machen wie Jupp und ich würde eine Kopie des Schreibens unmittelbar an den Gegner schicken.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#6

05.05.2012, 14:49

Ich meine auch, Jupps Schritt ist richtig. Es besteht eine Verpflichtung zur Herausgabe des Titels. Schon mal beim zuständigen LG nachgefragt, ob der betreffende RA überhaupt noch existent ist bzw. seine Lizenz hat? Es wäre nicht das erste Mal, dass ein permanent unzuverlässiger Einzelkrauter gecancelt worden ist.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Jupp03/11

#7

05.05.2012, 14:55

Die anwaltliche Verpflichtung gegenüber dem Mdt. ist hier ebenfalls zu beachten; nur durch Herausgabe des Titels ist ein späterer kostspieliger Prozess zu vermeiden.

Ich schreib es hier nicht gerne rein, aber wenn ein Anwaltskollege auf ein Schreiben unter Fristsetzung nicht antwortet, also nicht einmal den Akt der Höflichkeit besitzt, zu reagieren, dann schicke ich die Korrespondenz an die Kammer.
Benutzeravatar
Kanzleihund
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1716
Registriert: 16.01.2012, 20:55
Beruf: Rechtsanwältin
Software: Phantasy (DATEV)

#8

05.05.2012, 15:16

Kann mir jemand sagen, woraus der Anspruch auf Herausgabe des Titels beruht. Ich finde einfach keine Lösung.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#9

05.05.2012, 15:26

@ KH:
Das wird über eine Analogie bewerkstelligt. Guckst Du:


Titel -Herausgabe nach Gläubiger-Befriedigung


§ 371 BGB
Rückgabe des Schuldscheins

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Analog anzuwenden

Vgl. hierzu

BGH, Urteil vom 21.01.1994 - V ZR 238/92
BGH, Urteil vom 22.09.1994 - IX ZR 165/93

~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
online
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3469
Registriert: 08.06.2008, 19:07
Beruf: RPfl'in
Wohnort: ja

#10

05.05.2012, 15:46

Telefonstimme, dass der Anschluss nicht belegt ist? Ich würde auch mal auf der Homepage der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachschauen, ob die Adresse und Telefonnummer noch stimmt bzw ob der Anwalt dort noch verzeichnet ist.
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


Mitglied im CdW.
Antworten