Klagebegründungsfrist nach Widerspruch gegen MB?

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Gast

#1

03.04.2007, 13:08

Hey Leute,

kurze Frage, die bei uns in der Kanzlei momentan heiß diskutiert wird.

Ist es immer noch so, dass spätestens nach 6 Monaten nach Einlegung Widerspruch des Gegners gegen den Mahnbescheid die Klage begründet werden muss? Wenn ja wo steht das? Meine Kollegin meint früher war es so, jetzt ginge es auch noch später. Wenn das stimmt, wo steht das?

Vielen Dank für Eure Mühe im Voraus!
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PeeDee
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#2

03.04.2007, 13:15

Begründet muss der MB/die Klage doch sowieso erst, wenn das Verfahren ans zuständige streitige Gericht abgegeben werden muss.
Die nennen einem ja dann auch eine Frist.

Ich kann mir vorstellen, dass du meinst, dass der MB nach 6 Montan verjährt wenn die Abgabe an das streitige Gericht nicht beantragt wurde.
Sonst weis ich nicht.
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StineP

#3

03.04.2007, 13:19

Das mit den 6 MOnaten gilt doch für den VB-Antrag oder nicht??? Nicht doch für die Klage
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tweety79
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#4

03.04.2007, 13:22

Ich stimme meinen Vorrednern zu! Würde auch sagen, dass die Frist für den VB-Antrag gilt. Und die Frist zur Klagbegründung bekommst Du vom Gericht.
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -
Gast

#5

03.04.2007, 13:53

Moin moin,

auch ich stimme meinen Vorrednern zu. Die Frist von 6 Monaten gilt für die Beantragung des VB. Die Klagebegründung wenn das Verfahren in das streitige Verfahren übergegangen ist, unterliegt meines Wissens keiner Frist. Das Gericht setzt einem zwar dafür Fristen, diese können aber auch ohne Konsequenzen überschritten werden. Wenn überhaupt nicht begründet wird, kommt irgendwann die Mitteilung vom Gericht, dass die Akte weggelegt wird, wenn die Begründung nicht bis dann und dann eingegangen ist.

LG
Nellwin
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stein
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#6

03.04.2007, 15:45

So einen Fall hatte ich vorgestern auch.
Ra. legt MB ein gegen unseren Mdt.
wir legen Widerspruch ein.
danach kam nichts mehr.

Ich rief beim Mahngericht an und fragte nach, ob es eine Frist gäbe, bis wann der RA. die zweite Gerichtskostenhälfte eingezahlt haben muss bzw. seinen MB begründen muss.

Dort sagte man mir, auch wenn es ein Jahr her ist, er kann das machen wann er will.

Sie sagten zudem, man könne aber selber beantragen, das die Sache ins streitige Verfahren geht, damit das Verfahren ein Ende nimmt.
Der RA. wird dann halt vom Gericht aufgefordert die zweite Gerichtskostenhälfte einzuzahlen.

Hilft das ?
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Moneypenny
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#7

03.04.2007, 16:46

so kenn ich das auch.
Allerdings hatte ich jetzt vor Kurzem die Frage ob ich das Mahnverfahren zurücknehmen muss oder für erledigt erklären, wenn ich nichts mehr machen will (weil die HF und die Kosten bereits bezahlt wurden)
Muss ich doch nicht, oder?
Also, MB, Widerspruch und gleichzeitige Zahlung und dann hab ich die Akte einfach weggelegt... ;) Wenn ich nicht Gk einzahle, passiert doch auch niiiie wieder was - oder lieg ich da falsch?
Wenn die Gegenseite nicht widersprochen hätte, hätte ich keinen VB gemacht, nach 6 Wochen hätte der Mahnbescheid keine Wirkung gehabt und gut wärs gewesen.
Und die "Frist" zur Klagebegründung kann tatsächlich auch konsequenzlos bis auf weiteres überschritten werden...wie nellwin sagte.
Gast

#8

03.04.2007, 17:17

Also die Frist vo :wink1 n 6 Monaten betrifft den Antrag auf VB (§701 ZPO)
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stein
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#9

03.04.2007, 18:09

Moneypenny hat geschrieben:so kenn ich das auch.
Allerdings hatte ich jetzt vor Kurzem die Frage ob ich das Mahnverfahren zurücknehmen muss oder für erledigt erklären, wenn ich nichts mehr machen will (weil die HF und die Kosten bereits bezahlt wurden)
Muss ich doch nicht, oder?
Also, MB, Widerspruch und gleichzeitige Zahlung und dann hab ich die Akte einfach weggelegt... ;) Wenn ich nicht Gk einzahle, passiert doch auch niiiie wieder was - oder lieg ich da falsch?
Wenn die Gegenseite nicht widersprochen hätte, hätte ich keinen VB gemacht, nach 6 Wochen hätte der Mahnbescheid keine Wirkung gehabt und gut wärs gewesen.
Und die "Frist" zur Klagebegründung kann tatsächlich auch konsequenzlos bis auf weiteres überschritten werden...wie nellwin sagte.
1)
damit die Sache nach Widerspruch in das streitige Verfahren übergeht muss du die zweite Gerichtskostenhälfte einzahlen - sonst passiert in der Sache nichts mehr - um die zweite GK-Hälfte einzuzahlen hast du ewig Zeit, so sagte mir das Mahngericht in Euskirchen.

2)
Also das mit dem VB verstehe ich jetzt leider nicht.
Mann kann doch nach einem Widerspruch keinen Mahnbescheid mehr machen ?
Dann geht die Sache doch ins streitige Verfahren.
Also, dass mußt du noch mal kurz erklären.
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NORTHERN DINO
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#10

03.04.2007, 18:26

BSchubert hat geschrieben:Also die Frist vo :wink1 n 6 Monaten betrifft den Antrag auf VB (§701 ZPO)
Genau. Etwas anderes kann ich mir auch nicht denken. Nach Widerspruch gegen den MB kann auch noch nach Jahren das Verfahren wieder aufgenommen werden.
~ Grüßle ~
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