Hallo an alle!
Ich brauche dringend eure hilfe. folgender sachverhalt:
Wir vertreten in einem Mahnverfahren den Antragsgegner. Unser Mandant hat gegen den MB Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller hat bisher seinen Anspruch nicht begründet. Jetzt sollen wir (als Antragsgegner) das Verfahren wieder aufrufen, da unser Mandant die Angelegenheit zum Abschluss gebracht haben will. Wie stelle ich den Antrag.
MFG
Mahnverfahren als Antragsgegner wieder aufrufen
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§ 696 ZPO (Verfahren nach Widerspruch)
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. . . .
§ 700 ZPO ( Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid )
. . .
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs.1 Nr.1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5; § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
. . .
Einfach kurzen Schriftsatz an das Mahngericht und Abgabe des Verfahrens an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht beantragen. Übrigens beantragt der Antragsgegner nach Widerspruch die Abgabe des Mahnverfahrens, wird kein weiterer Kostenvorschuss erhoben.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. . . .
§ 700 ZPO ( Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid )
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(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs.1 Nr.1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5; § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
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Einfach kurzen Schriftsatz an das Mahngericht und Abgabe des Verfahrens an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht beantragen. Übrigens beantragt der Antragsgegner nach Widerspruch die Abgabe des Mahnverfahrens, wird kein weiterer Kostenvorschuss erhoben.
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Würde ich nur machen, wenn das Verfahren noch beim Mahngericht ist und noch nicht an das streitige Gericht abgegeben wurde.Kitty hat geschrieben:Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen (§ 696 Abs. 1 ZPO)
Ansonsten, wenn das Verfahren schon an das streitgegenständliche Gericht abgegeben wurde, Antrag auf Bestimmung eines Termins gemäß § 697 III ZPO stellen.
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Verstehe mond so, dass seit dem Widerspruch nichts mehr geschehen ist. Wäre die Sache bereits beim Streitgericht, hätte der Antragsteller vom Gericht eine Frist zur Anspruchsbegründung bekommen und die Klage wäre bei Nichtbegründung als unzulässig abgewiesen worden.