Mahnbescheid Vorsteuerabzugsberechtigung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
schani
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 27.05.2009, 10:57

#1

31.08.2010, 08:43

Hallo kann mir jemand helfen?

Ich soll einen Mahnbescheid gegen den Mandanten beantragen wegen Nichtzahlung der Gebühren. Gebe ich dann im MB an, dass Vorsteuerabzugsberechtigung besteht?

Wäre lieb wenn mir das jemand erklären könnte. Danke schöööön!!
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#2

31.08.2010, 08:48

In eigenen Sachen kannst du keine Mwst. verlangen, also im Prinzip ja :)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
schani
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 27.05.2009, 10:57

#3

31.08.2010, 09:27

DANKE!!

Heißt das, dass ich bei Kostenfestsetzung nach § 11 RVG auch keine Mehrwertsteuer in Ansatz bringe und auch mitteilen muss, dass Vorsteuerabzugsberechtigung besteht??
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#4

31.08.2010, 09:29

Nee, so hab ich das net gemeint. Du kannst nur für deine Tätigkeit für dich selbst im Mahnverfahren keine Mwst. berechnen. Für die Tätigkeit für den Mandanten musst du Mwst. verlangen, ergo muss sie auch im MB und im KfA aufgeführt werden. Der Mandant schuldet sie dir ja.

Bei der Festsetzung nach § 11 spielt Vorsteuerabzugsberechtigung keine Rolle, da du gegen den Mandanten festsetzen lässt, der dir IMMER die Mwst. schuldet.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#5

31.08.2010, 09:33

Die Vorsteuerabzugsberechtigung betrifft doch nur die Gebühren, die für die Durchführung des Mahn- oder Klageverfahrens anfallen, nicht die Gebühren für die Vertretung des (ehemaligen) Mandanten.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Zwilling-1984
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 02.11.2010, 15:44
Software: RA-Micro
Wohnort: Wietmarschen OT Lohne

#6

10.11.2010, 09:30

Bin gerade ein wenig verwirrt:

Habe bei Gericht Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG gg. eigenen Mandanten beantragt. Nunmehr will das Gericht gerne von uns wissen, ob Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Häää?! Die MwSt. ist doch vom Mandanten zu tragen! :bahnhof
Benutzeravatar
zmaus2003
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 501
Registriert: 29.09.2008, 15:08
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Dresden

#7

10.11.2010, 10:26

seh ich genauso, aber festgesetzt muss die Mwst trotzdem werden
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#8

10.11.2010, 10:29

Ggf. hat das Gericht übersehen, dass du nach § 11 festsetzen lassen willst. Ruf da an, das klärt sich schnell :)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Benutzeravatar
zmaus2003
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 501
Registriert: 29.09.2008, 15:08
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Dresden

#9

10.11.2010, 10:32

also ist doch die Anfrage des Gerichts in sich schon unsinnig??
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#10

10.11.2010, 10:37

Ja, totaler Quatsch. Die Vorsteuerabzugsberechtigung spielt bei der Festsetzung nach § 11 keine Rolle, siehe meinen Post zu #4.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Antworten