Pfüb oder VB?

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Sandra S.
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#11

16.01.2007, 11:16

:zustimm
Liebe Grüße
von Sandra
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Pepsi
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#12

16.01.2007, 11:17

nancy :zustimm !!
Gast

#13

16.01.2007, 11:31

Ja aber die Zinsen verjähren nach 3 Jahren. Wenn die mitfestgesetzt werden, dann doch auch nach 30 Jahren. Also hat es zumindest den einen Vorteil. Für die neu gemachten Maßnahmen muss mann aber doch trotzdem Unterlagen mitschicken. Hab ich noch nie gehört, dass das irgendeine Kanzlei macht. Is ja interessant....
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Sandra S.
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#14

16.01.2007, 11:44

@taubes nüsschen
Auch wenn Zinsen tituliert sind, verjähren diese nach 3 Jahren. Egal, ob ein KFB wegen der ZV-Kosten ergeht oder nicht. Deswegen spätestens alle 3 Jahre neue ZV, da dann die Verjährung neu beginnt.
Liebe Grüße
von Sandra
Caroberg

#15

16.01.2007, 14:05

das stimmt nicht ganz, da lt. BGB festgesetzte Kosten (inkl. Zinsen) nach 30 Jahren verjähren. wurde im ZV-Seminar so gesagt und durch das Gericht gegen Erstattung von 3,45€ auch so festgesetzt. (AG Zwickau)
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#16

16.01.2007, 14:11

das stimmt nicht Caro!! ließ mal im Palandt nach!
Caroberg

#17

16.01.2007, 14:29

ich habe das so aus der rvg prof:

Zwangsvollstreckung
Festsetzung der Vollstreckungskosten
von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg
Nach § 788 Abs. 2 ZPO können die Vollstreckungskosten festgesetzt werden. Der Beitrag erläutert, ob und in welchen Fällen der Anwalt dafür Gebühren verlangen kann.

Festsetzung nicht immer erforderlich
Nach § 788 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO werden die Vollstreckungskosten mit der Vollstreckungsforderung beigetrieben. Ein gesonderter Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich, so dass eine dementsprechende Festsetzung der für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung angefallenen Anwaltsgebühren und Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten nicht notwendig ist.

Die Festsetzung dieser Kosten kann aber sinnvoll sein, wenn
Streit über die Kosten besteht,
die Notwendigkeit der Kosten zweifelhaft erscheint,
durch die Menge der Vollstreckungsnachweise die Versendung an das Gericht mit jeder neuen Vollstreckungsmaßnahme unpraktisch wird oder
aus Gründen der Verjährung.

Die Festsetzung beschleunigt das Vollstreckungsverfahren, da der Rechtspfleger diese Kosten nicht bei jeder Maßnahme erneut prüfen muss. Die Vollstreckungskosten werden mit 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Eingang des Festsetzungsantrags bei Gericht festgesetzt, § 788 Abs. 2 S. 1, § 104 Abs .1 S. 2 ZPO.

Praxishinweis: Die Festsetzung der Vollstreckungskosten unterbricht die Verjährung. Zum 15.12.04 ist das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten (BGBl. 04 I, 3215). Der Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten der Zwangsvollstreckung verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. in 30 Jahren (Art. 7 Nr. 1 lit. c des Gesetzes).

Kostenfestsetzungsverfahren gehört zum Rechtszug
Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG gehört das Kostenfestsetzungsverfahren zum Rechtszug. Damit ist die Festsetzung der Gebühren des Erkenntnisverfahrens gemeint. Die Festsetzung der Vollstreckungskosten ist nicht ausdrücklich geregelt. §18 Nr. 3 RVG bestimmt, dass jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungsmaßnahmen eine besondere Angelegenheit ist. Die Kostenfestsetzung für die Vollstreckungskosten ist jedoch nur eine die Zwangsvollstreckung wegen dieser Kosten vorbereitende Maßnahme. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein selbstständiger Vollstreckungstitel. Der Anwalt, der sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren tätig war, kann keine gesonderte Gebühr für die Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung beanspruchen. Diese Tätigkeit ist durch die Gebühr für die Zwangsvollstreckung gemäß Nr. 3309 VV RVG abgegolten.

Einzeltätigkeiten sind dagegen gesondert abrechenbar
Wird hingegen der Anwalt, der nicht zuvor im Erkenntnisverfahren oder/und in der Zwangsvollstreckung tätig war, beauftragt, nur das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 788 ZPO zu betreiben, liegt eine Einzeltätigkeit vor, die die Gebühr der Nr. 3403 VV RVG in Höhe von 0,8 entstehen lässt.

Betreibt der Anwalt die Zwangsvollstreckung und beantragt er zugleich die Kostenfestsetzung, fällt eine 0,3 Gebühr aus Nr. 3309 VV RVG an, § 18 Nr. 3 RVG. Erhält der Anwalt nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung seiner Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung den Auftrag, die Festsetzung der Vollstreckungskosten zu betreiben, liegt gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine neue Angelegenheit vor. Er kann daher für die Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 788 ZPO die Gebühr der Nr. 3403 VV RVG in Höhe von 0,8 beanspruchen.

Die Gebühr für das Festsetzungsverfahren ist erstattungsfähig, da es sich um notwendige Kosten handelt, § 788 Abs. 1 S. 1, § 91 ZPO. Dem Gläubiger muss es freistehen, die in § 788 Abs. 2 ZPO gebotene Möglichkeit zu nutzen, so dass die damit verbundenen Kosten nicht unnötig sein können. Gerade im Hinblick auf die drohende kurze Verjährung der Kosten der Zwangsvollstreckung infolge der Schuldrechtsreform ist die Kostenfestsetzung notwendig. Außerdem hat es der Schuldner in der Hand, die titulierte Forderung zu erfüllen und damit weitere Kosten zu verhindern. Auch wenn die Festsetzung allein deswegen erfolgt, um eine Verzinsung der vom Gläubiger vorgestreckten Kosten zu erreichen, muss der Schuldner den zusätzlichen Aufwand tragen. Der Gläubiger muss es nicht hinnehmen, auf die Zinsen für seine Auslagen und Aufwendungen zu verzichten. Die jedoch kann er nur fordern, wenn die Kosten festgesetzt worden sind.

Quelle: RVG professionell - Ausgabe 03/2005, Seite 46
Caroberg

#18

16.01.2007, 14:32

in der zpo heißt es:

§ 788 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung
(2) 1Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest.
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#19

16.01.2007, 15:24

@Caroberg
Hatte deinen ersten Beitrag so verstanden, dass du die Zinsen meinst, die im eigentlichen Titel (Urteil, Vergleich etc.) mit tituliert sind. Du meinst aber wohl die Zinsen, die dann im KFB stehen. Richtig?

Dass man die Kosten festsetzen lassen kann und diese dann im KFB verzinst werden, ist schon klar.

Nachdem ich jetzt nochmal im BGB geblättert habe, möchte ich mal folgendes in den Raum stellen:

- Die Hauptforderung gem. Urteil verjährt nach 30 Jahren, logo.

- Die titulierten Zinsen verjähren nach 3 Jahren, da "künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen" (§ 197 II i.V.m. § 197 I Nr. 3 BGB).

- Die Kosten der ZV verjähren nach 30 Jahren (§ 197 I Nr. 6 BGB), egal ob tituliert oder nicht.

- Die Zinsen auf die ZV-Kosten dürften m.E. auch erst nach 30 Jahren verjähren. In § 197 II BGB (der die regelmäßige Verjährung von wiederkehrenden Leistungen=Zinsen regelt), nimmt nicht Bezug auf § 197 I Nr. 6 BGB (also Kosten der ZV). Damit dürfte § 197 II BGB nicht anwendbar sein für die Kosten der ZV.
Bin mir aber nicht sicher, ob der KFB über die ZV-Kosten dann als ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gem. § 197 I Nr. 3 BGB anzusehen ist. Wenn das so wäre, würden die darin enthaltenen Zinsen wiederum wegen § 197 II BGB nach 3 Jahren verjähren.

:oops: Sorry für die vielen §§. Am besten BGB aufschlagen und mitlesen :wink: .
Falls jemand eine Fundstelle hat, Kommentierung oder so, wäre super, habe hier nämlich leider keinen Palandt.
Liebe Grüße
von Sandra
Caroberg

#20

16.01.2007, 16:38

@Sandra S. das mit den Zinsen--> jetzt richtig verstanden. Hab mich vielleicht nicht gut ausgedrückt.
--> Kostenerstattung ZV-Kosten: steht ja drin, Ansprüche auf Erstattung. Deshalb hat man mir beigebracht, dass die Kosten auch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren. habe jetzt aber nochmal woanders nachgelesen, wo es heißt: die ZV Kosten verjähren seit 15.12.2005 in 30 Jahren. also richtig. aber erst relativ neu (machen wir immer nur am ende des jahres)
- Bei den Zinsen gibt es unterschiedliche Auffassungen. Empfohlen wird deshalb, alle drei Jahre eine Vollstreckungshandlung zu tätigen, damit die Verjährung neu beginnt.
--> aus diesem Grund haben wir die Festsetzung der ZV-Kosten beantragt, da eine ZV nicht sinnvoll erschien (e. V. abgegeben, nix zu holen) es war die günstigere Variante, als einfach nur nochmals irgendwohin zu vollstrecken wo ich sowieso weiß, es gibt nix.
--> Ist aber insgesamt ein spannendes und teilweise umstrittenes Thema.
lg
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