Ratenzahlungen Gegenseite

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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angel30
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#1

07.01.2010, 17:41

Hallo ihr lieben,

wir stellen uns hier gerade eine Frage. Wir haben zwei Forderungen, 1. Forderung aus KFB und 2. anschließend geltend gemachten außergerichtlichen Kosten. Jetzt zahlt der Gegner mir sehr geringe Raten auf eine Forderung hohe Forderung (mein Chef akzeptiert das).

Wie werden die monatlichen Raten des Schuldners auf die bestehenden Forderungen verteilt? Geschieht dies nach Entstehung, Geltendmachung oder beliebig?

Wenn es nämlich nach Geltendmachung zu verteilen ist, würden wir mit den außergerichtlichen - nicht titulierten Kosten - zum Teil in die Verjährung rutschen? Falls es nach Entstehung zu verteilen ist wäre alles gut ebenso wenn wir es beliebig machen können.

Vielen Dank für eure Hilfe.
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gabrielle
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#2

07.01.2010, 17:45

ich würde die Verrechnung nach § 367 BGB vornehmen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
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angel30
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#3

07.01.2010, 17:57

danke, habe ich mir angeschaut.

aber in meinem fall habe ich ja jetzt zwei hauptforderungen. welche wird dann zuerst abgegolten?
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Bino
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#4

07.01.2010, 19:24

Bei uns kommt das immer in die Ratenzahlungsvereinbarung mit rein, wie verrechnet wird, also entweder, ob nach § 367 BGB oder aber anders, dann wird aber genau aufgeschlüsselt, auf was zuerst verrechnet wird.

Habt Ihr erst die Ratenzahlung vereinbart und dann nochmal die außergerichtlichen Kosten geltend gemacht?
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
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angel30
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#5

08.01.2010, 10:14

Guten morgen,

der zahlt einfach, wir haben keine Vereinbarung. Wie sieht den eine solche Vereinbarung bei euch aus? Hättet ihr vielleicht ein Muster?

Lieben Gruß
aculita
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#6

08.01.2010, 10:37

Wenn Du 2 gleichrangige Forderungen (Hauptforderungen) hast - dann richtet sich die Verrechnung nach 366 (Abs 2) BGB.

Danach kannst Du zuerst die außergerichtlichen Kosten, weil die mit der geringeren Sicherheit, verrechnen.
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angel30
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#7

08.01.2010, 11:08

danke, ich Blindfisch hätte ich gestern auch sehen können als ich nach § 367 BGB geschaut habe.
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gabrielle
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#8

08.01.2010, 12:29

die rzv sieht bei uns so aus:

Schuldanerkenntnis inkl. Ratenzahlungsvereinbarung

Zwischen

...

- Gläubiger -


Prozessbev.: ...

und

...

- Schuldner -

wird vereinbart:

1.
Der Schuldner erkennt an, dem Gläubiger gemäß der anliegenden Forderungsaufstellung bis zum ... Forderungen, Kosten und Zinsen in Höhe von insgesamt

... Euro

zu schulden.

Hinzu kommen die laufenden Zinsen bis zur vollständigen Tilgung aller Ansprüche des Gläubigers.

2.
Die in den Kosten unter Ziffer 1. bereits enthaltene Rechtsanwaltsvergütung für diese Vereinbarung berechnet sich wie folgt:

Berechnung gem. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis (VV) in der Fassung vom 01.01.2007.

Gegenstandswert: ... Euro

1,5 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000 VV ... Euro
Post- und Telekommunikationspauschale
Nr. 7002 VV ... Euro
------------------
Zwischensumme ... Euro
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) ... Euro
------------------
Endsumme ... Euro
============


3.
Der Schuldner verpflichtet sich, folgende Ratenzahlungen zu leisten:

Ratenzahlungen: ... Euro
fällig am ..., nachfolgend fällig monatlich zum 01. eines Monats
Letzte Zahlung: ... Euro
fällig am ...

Ein Ratenzahlungsplan ist als Anlage beigefügt.

4.
Der Ratenzahlungsplan beruht auf Daten, soweit sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung für die Zukunft vorhersehbar sind. Sind einzelne Forderungen gemäß dem gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), können sich aufgrund der halbjährlichen Anpassung dieses Zinssatzes abweichende Zinsverläufe und -forderungen ergeben. Die Grundlage des Zahlungsplans kann sich außerdem durch außer-planmäßige und sonstige abweichende Zahlungen ändern. In diesen Fällen wird der Raten-zahlungsplan – insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Raten und der Höhe der Schlussrate – entsprechend angepasst.

5.
Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass die eingehenden Zahlungen gemäß § 367 BGB verrechnet werden.

6.
Jede Zahlung ist nur dann ohne Verzug geleistet, wenn sie am Fälligkeitsdatum und mindes-tens in der vereinbarten Höhe auf dem Konto ... des Gläubigervertreters bei der ...Bank, BLZ: ... oder in dessen Büro in bar bezahlt worden ist.

7.
Kommt der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug, so ist der jeweilige Restbetrag an Hauptsache, Zinsen und Kosten zur sofortigen Zahlung fällig.

8.
Der Schuldner ist jederzeit zur sofortigen Zahlung der jeweiligen Restschuld und/oder zur Zahlung höherer Raten berechtigt.

9.
Die Ratenzahlungsvereinbarung wird widerruflich geschlossen.



..., den ... _______________________________
Unterschrift Gläubigervertreter



_________________________________ _______________________________
Ort, Datum Unterschrift Schuldner(in)
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angel30
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#9

08.01.2010, 12:34

danke schön
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