Gebühren für Forderungsanmeldung

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spitzi192
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#11

01.08.2007, 10:52

Also, ich hab jetzt nochmal gelesen. ich selber würde die GG nicht auf die Anmeldegebühr anrechnen, find dazu in meinem Kommentar aber nichts
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Katie
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#12

02.08.2007, 21:01

Also, ich würde auch nicht anrechnen. Das Insolvenzverfahren läuft unter "besondere Verfahren", so daß hier m.E. gesonderte Gebühren anfallen. Im Gegensatz zur Verfahrensgebühr im Mahnverfahren, welches ebenfalls unter den besonderen Verfahren aufgeführt wird, fehlt eine entsprechende Anrechnungsvorschrift. Daher würde ich nicht anrechnen.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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StineP

#13

03.08.2007, 07:48

Kann mich den Vorrednern nur anschließen. Auch ich würde nicht anrechnen.
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shila1978
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#14

03.08.2007, 09:03

Also ich hab viele Insolvenzanmeldungen gemacht, auch wenn wir vorher tätig waren - ich hab die Gebühr für die Forderungsanmeldung nie angerechnet und kann auch keine Literatur finden, in der was von Anrechnung auf Geschäftsgebühr o. a. steht. Daher meines Erachtens: Nichts anzurechnen
Janina
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#15

20.11.2008, 08:42

Hallo ich habe heute meinen ersten InsO-Fall vor mier liegen.
Wir sollen für unseren Mandanten seine Forderung beim Inso-Verwalter anmelden. Das habe ich auch mit Hilfe von meinem Chef irgendwie hinbekommen.

Jetzt soll ich den Fall aber abrechnen. Wie ich schon gelesen habe gem. 0,5 nach 3320. ABER: aus welchem Streitwert???? Nehme ich die Höhe der Forderungsanmeldung als Streitwert?

Danke schon mal im voraus :-)
Janina
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#16

20.11.2008, 09:51

Kann mir jemand helfen :-(
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NickyS
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#17

20.11.2008, 10:16

Richtig. Streitwert ist die Höhe der angemeldeten Forderung
juni
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#18

20.11.2008, 22:54

Ah...hier gibt's schon was...häng' ich mich mal einfach dran......

Kann sich noch jemand dran erinnern, was es nach der BRAGO für eine Forderungsanmeldung gab und nach welchem § das ging?

LG -juni-
Janina
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#19

21.11.2008, 08:46

Danke NickyS. :D

Also mit BRAGO kenne ich mich überhaupt nicht aus :shock:
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NickyS
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#20

21.11.2008, 08:48

Nach § 75 BRAGO gab es eine 3/10 Gebühr, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung beschränkt hat.
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