Gebühren für Forderungsanmeldung

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leilani
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#1

22.12.2006, 09:25

Hej!
Gleich vorweg: Von Insolvenzsachen habe ich nicht viel Ahnung, darum brauche ich mal Eure Hilfe:

Unseren Mandanten haben wir außergerichtlich vertreten. Insgesamt geht es da um eine Forderung in Höhe von € 10.000. Eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung ist leider gescheitert, da die Gegenseite nicht unterzeichnet hat. Der Mandant hat immer noch überlegt, ob er klagen soll, oder nicht. Wir haben erstmal eine Geschäftsgebühr abgerechnet.

Jetzt haben wir gerade ein Schreiben des Insolvenzverwalter der Schuldnerfirma bekommen.

Mein Chef hat gesagt, ich soll dem Mandanten das zur Kenntnis schicken und darauf hinweisen, dass er seine Forderungen innerhalb der Frist anmelden kann/muss.

Nun meine Frage:
Wäre das schon wieder eine neue Sache? Oder "müssen" wir das für die Abrechnung der Geschäftsgebühr noch mit übernehmen, wenn der Mandant das wünscht?

Oder hat das gar nichts mehr mit der Abrechnung, sondern mit dem Datum zu tun?
Akte wurde im März 06 angelegt.
Ende Juni war die Sache dann erstmal auf Eis.

???

leilani
Gast

#2

22.12.2006, 09:53

Du kannst hier eine Gebühr nach Nr. 3320 (0,5) abrechnen. Die Geschäftsgebühr wird allerdings in dieser Höhe auf diese Gebühr angerechnet. Auslagen bleiben bestehen.
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leilani
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#3

22.12.2006, 10:01

Dann müsste ich dem Mandanten ja nur schreiben, dass die gezahlten Gebühren bei einer von ihm gewünschten Forderungsanmeldung angerechnet werden.
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leilani
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#4

22.12.2006, 10:05

Obwohl: Dann ist das ja plus/minus 0. Oder?

Die Krux bei der Sache ist auch, dass wir aus Kulanz damals nur über € 5.000 abgerechnet haben (weil die Zahlungsvereinbarung auch nur über die Hälfte, also € 5.000 ging. Der Mandant kennt den GF der Schuldnerin gut).
Jetzt würde ich doch aber die € 10.000 anmelden. Dann kann ich doch die 3320er auch über € 10.000 abrechnen und rechne die Geschäftsgebühr dann über € 5.000 an, oder?

Oh man, ein solches Kuddelmuddel!

leilani
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#5

22.12.2006, 10:20

Ja, würde ich so machen.
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leilani
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#6

22.12.2006, 10:45

Okay! Danke Dir!
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Moneypenny
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#7

01.08.2007, 10:05

Nachtrag: Habe auch gerade ähnliche Sache vorliegen. Zählt es also definitiv als eine Angelegenheit?! Weil wir nicht NUR InsO-Anmeldung gemacht haben, sondern auch außergerichtlich tätig waren?
Steht das im Kommentar? Für Quelle wäre ich dankbar, dann muss ich nämlich meinem Cheffe sagen, dass wir hier nichts mehr von Mandantin verlangen können.... danke
Liebe Grüße
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#8

01.08.2007, 10:32

Es ist nicht eine Angelegenheit sondern verschiedene. Nur wenn du die Geschäftsgebühr auf deine außerger. Gebühr anrechnen musst, bleibt von der Anmeldegebühr ja irgendwie nichts übrig...
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#9

01.08.2007, 10:36

Sorry, versteh ich jetzt nicht?! Was willst Du mir damit sagen?
Liebe Grüße
Moneypenny


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#10

01.08.2007, 10:46

Beispiel:

außergerichtlich: 1,3 GG + PTE/USt

Ford.anmeldung
0,5 nach 3320
- 0,65 GG geht ja nicht. Kannst ja max. 0,5 abziehen, mehr ist nicht drin, aber es bleibt nichts übrig.

Aber vom Gesetz her sind es verschiedene Angelegenheiten.
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
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