PfÜB auf Auskunftserteilung?

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Gast

#1

29.11.2006, 12:18

Hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen; ich habe ein Urteil vorzuliegen in dem der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin (unser Mandant) unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung im Zeitraum vom ...... erzielten Umsätze eine Provisionsabrechnung zu erteilen.

Mein Chef meint, dass man einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Auskunftserteilung erwirken kann. Ich bin aber der Meinung, dass es so etwas gar nicht gibt. Allenfalls könnte man die Herausgabe dieser Zusammenstellung erwirken!

Ich bin für jede Info dankbar.
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Curry
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#2

29.11.2006, 12:38

Also hier kannst du meines Erachtens erstmal keinen PfÜb machen, sondern eine ZV nach § 888 ZPO, da du ja noch nicht weißt, wieviel Provision gezahlt wird.

Es gibt hier noch einen anderen Thread zum Thema "ZV Arbeitszeugnis". Hieraus habe ich einen Auszug des Antrags nach § 888 ZPO:

"In der ZV-Sache ... ./. ... beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers zu beschließen:
Zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich des ... vom ..., Az..., erfolgten Verpflichtung, ein Arbeitszeugnis zu erstellen (...), wird ein Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festgesetzt.
Begründung: In dem im Antrag bezeichneten Vergleich, dessen vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis ich als Anlage 1 beifüge, wurde der Schuldner verurteilt, dem Gläubiger ein Arbeitszeugnis zu erstellen. Mit Schreiben vom ... , Anlage 2, wurde der Schuldner vergeblich aufgefordert, das Zeugnis zu erstellen. Daher ist nunmehr die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten.
-Rechtsanwalt- "

Das musst du nur entsprechend abändern. Ich hoffe, dass ich jetzt richtig liege.
Curry

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#3

29.11.2006, 12:40

da stimme ich dir zu, einen PfÜB kann man nur wegen Geldforderungen machen

ich glaube da müsstet ihr ne Stufenklage machen, wenn ihr die Zusammenstellung habt, dann muss er zahlen..
Gast

#4

29.11.2006, 13:43

Vielen Dank erst einmal. Ich lege meinem Chef jetzt den Entwurf des Antrags nach § 888 ZPO vor; vielleicht ist er dann zufrieden!
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