Zustellung Vergleich

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Gast

#1

28.11.2006, 12:49

Hallöchen zusammen!

Hab da mal ne Frage.

Zum Sachverhalt:
Wir haben eine Ausfertigung eines Vergleichs ans Gericht gesandt mit der Bitte um Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Jetzt bekommen wir die Ausfertigung wieder mit Vollstreckungsklausel und Zustellnachweis an die Gegenseite.

Muss ich jetzt noch eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs (nebst Vollstreckungsklausel) von Anwalt zu Anwalt zustellen?
Der Gegner-Anwalt hat ja vom Gericht "nur" die einfache Ausfertigung zugestellt bekommen; also denke ich schon das noch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorgenommen werden muss.
Bin mir halt nur nicht sicher....

Vielen Dank im Voraus!

LG
KAT
Benutzeravatar
Kerstinchen
Forenfachkraft
Beiträge: 104
Registriert: 22.11.2006, 19:16

#2

28.11.2006, 13:16

Ich würde den Vergleich nochmals von Anwalt zu Anwalt zustellen.


Lieben Gruß,

Kerstinchen
Teddybär14
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 476
Registriert: 20.09.2006, 12:02
Beruf: Rechtsanwalts- u. Notarfachangestellte
Wohnort: nähe Kiel

#3

28.11.2006, 13:17

Hallo Kat79
:wink2

Verstehe die Frage nicht ganz. Steht denn auf dem Vergleich drauf, dass dieser schon zugestellt wurde mit Datum? Wäre mir komisch. Eigentlich steht nur drauf, dass es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung handelt und der Vergleich muss dann von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden.

Ich stelle immer eine beglaubigte Abschrift des Vergleiches nebst Empfangsbekenntnis an den gegnerischen Anwalt zu. Hoffe, dass ich helfen konnte

Viele Grüße :D :D
Heike
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#4

28.11.2006, 13:24

Wenn du aber schon einen Zustellungsnachweis hast, wieso solltest du es dann noch mal zustellen, um noch einen zweiten zu bekommen?!
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Teddybär14
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 476
Registriert: 20.09.2006, 12:02
Beruf: Rechtsanwalts- u. Notarfachangestellte
Wohnort: nähe Kiel

#5

28.11.2006, 13:28

:zustimm

Du hast ja schon alle drei Voraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung.

Aber ist bei mir noch nie vorgekommen, dass ein Vergleich vom Gericht mit Zustellnachweis gekommen ist
Bärchen

#6

28.11.2006, 13:43

Wenn der Vergleich vom Gericht zugestellt wurde, würde ich den auch nicht von Anwalt zu Anwalt zustellen. Bei uns ist das aber auch noch nie vorgekommen, dass das Gericht den Vergleich zustellt. Aber die Voraussetzungen für die ZV sind gegeben - Titel, Klausel, Zustellung

Also dürfte auch der GV keine Probleme damit haben

Gruß Nina
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#7

28.11.2006, 13:47

Bei uns ist das schon vorgekommen. Wir haben zwar auch erstmal alle etwas komisch geguckt, aber war doch okay - haben wir uns eben die Kosten für die Zustellung gespart.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Gast

#8

28.11.2006, 13:55

Vielen lieben Dank für eure Antworten.

Bei uns ist es halt auch noch nicht vorgekommen, dass das Gericht einen Zustellnachweis aufbringt.
Was mir nicht ganz klar ist, ist ob der Geg.RA eine Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel zugestellt bekommen muss.
Wie schon gesagt.. vom Gericht hat er ja "nur" eine einfache Ausfertigung zugestellt bekommen.
Ich glaub ich werde "trotzdem" von Anwalt zu Anwalt zustellen.
Sicher ist sicher! :wink:

LG
KAT
Benutzeravatar
Kerstinchen
Forenfachkraft
Beiträge: 104
Registriert: 22.11.2006, 19:16

#9

28.11.2006, 15:00

Mir ist das auch ganz neu, dass der Vergleich vom Gericht zugestellt wird. Deswegen hätte ich es auch sicherheitshalber nochmals zugestellt.
Gast

#10

28.11.2006, 15:59

Du brauchst nicht nochmal zuzustellen. Das Gericht hat von Amts wegen zugestellt, ist doch klasse - spart Zeit.

Wir beantragen das bei unseren Titel eigentlich immer ("... wobei wir bitten, die Zustellung an die Gegenseite von Amts wegen vorzunehmen").

Wirklich "ganz ehrlich echt" :D , brauchst nicht nochmal zuzustellen (doppelt hält zwar oftmals besser, ist aber in diesem Fall überflüssig und zeitaufwendig; abgesehen davon würde ich mich als gegnerischer RA über euch wundern :wink: ).

LG Memo
Antworten