GF im MB namentlich benennen - Pflicht?

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Gast

#1

23.11.2006, 09:47

Wunderschönen guten Tag allerseits,

jetzt hab ich doch glatt mal eine etwas dümmlichere Frage.. aber ich finde ad hoc in meinen schlauen Büchlein einfach nix :?

Eine Kollegin hat einen MB beantragt und als Vertretung der GmbH angegeben "GF der GmbH". Sie behauptet, man müsse den Namen des GF nicht angeben, ich behaupte das Gegenteil (nur kann ich´s nicht beweisen - sie aber auch nicht :lol: ).

Kann mir jemand fix helfen?

Dankeschööööön & LG Memo
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Sunny
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#2

23.11.2006, 09:49

Das Thema hatte ich letztens auch mit meiner Kollegin bis ich dann beim AG Coburg angerufen hab und die meinten, es reicht aus, wenn da steht, GF der GmbH, da es ja sein kann, dass sich dieser im Laufe der Jahre ändert.
Und bis jetzt hatte ich noch nie Probleme damit.

LG
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Gast

#3

23.11.2006, 09:53

Wenn ich den Namen des Geschäftsführers weiß und ich mir sicher bin, daß dieser auch noch Geschäftsführer ist, dann gebe ich den Namen an.

Hab es so wie Sunny es macht, noch nicht ausprobiert, da das AG Uelzen ständig irgendetwas moniert. Da mach ich mich lieber im Internet (oder durch Anruf bei der Firma) vorher schlau, wer Geschäftsführer ist.
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Curry
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#4

23.11.2006, 09:54

Das ist ja ein Ding. Ich geb mir immer die größte Mühe, den GF herauszubekommen - und dann muss man das gar nicht angeben. Das gibt es ja nicht.

Das ist aber wirklich gut zu wissen.
Curry

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Sunny
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#5

23.11.2006, 09:58

@ Isa
Vielleicht solltest Du mal direkt beim AG Uelzen nachfragen, ob die es wirklich für nötig halten, dass du den GF immer namentlich benennst. Damit kannst Du dir nämlich auch ne Menge Arbeit sparen.

Wenn ich den Namen weiß, schreib ich ihn natürlich auch mit hin, aber ansonsten mach ich es so wie oben geschrieben. ;-)
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Gast

#6

23.11.2006, 10:00

Hat sich erledigt, danke Mädels (der RA ist fündig geworden).

Für alle, die es interessiert, hier die Gesetzesquelle:

Eine namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters einer GmBH ist nicht unbedingt erforderlich, vielmehr genügt die Kennzeichnung des Zustelladressaten durch Angabe der Organstellung [...]" Zöller § 690 Rn. 11

LG Memo
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#7

23.11.2006, 10:09

Also jetzt noch mal eine dumme Frage:

Gilt das denn jetzt nur für eine GmbH?
Curry

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Gast

#8

23.11.2006, 10:12

@ Sunny ich werd es beim nächsten MB mal ausprobieren und dann werde ich sehen, ob die fähig sind zu lernen oder nicht. :-D
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#9

23.11.2006, 11:25

@ Isa
Genau, mach das. :-D
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wifey
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#10

23.11.2006, 12:06

_nancy_ hat geschrieben:Also jetzt noch mal eine dumme Frage:

Gilt das denn jetzt nur für eine GmbH?
Ja, so hat Memo es herausgefunden :-)
Viele Grüße

ich
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