EILT! ZV wegen Arbeitszeugnis

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Gast

#1

23.11.2006, 08:15

Hallo zusammen,

ich habe einen vollstreckbaren Vergleich des Arbeitsgerichtes. Die Arbeitgeberin wurde schon mehrfach durch uns aufgefordert, das Arbeitszeugnis zu erstellen sowei den restlichen Nettolohn zu zahlen, was natürlich nicht geschehen ist.

Muß ich wegen dem Arbeitszeugnis den Antrag nach § 888 ZPO beim Arbeitsgericht stellen??

Wegen des Nettolohnes reicht doch ne ganz normale ZV, oder??
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Curry
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#2

23.11.2006, 08:38

Hallo!

Also ich würde es auch so machen, wie soll man denn den Vergleich bzgl. des Arbeitszeugnisses sonst vollstrecken. Oder liege ich da falsch?

Wegen dem Lohn würde ich eine ganz normale ZV machen.
Gast

#3

23.11.2006, 08:39

Hat jemand zufällig ne Vorlage für diesen Antrag nach § 888 ZPO?? Im RA-MICRO finde ich nix.

Wäre echt lieb...
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Curry
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#4

23.11.2006, 08:58

Ich konnte leider auch nichts finden. Wie dringend ist es denn?

Zu Hause hab ich ein Buch, in dem vielleicht etwas stehen könnte. Wenn es also noch bis morgen Zeit hat...
Gast

#5

23.11.2006, 09:04

Hab gerade schon im Support angerufen, aber die an der anderen Leitung konnte nicht nachvollziehen, was ich machen will bzw. muß.

Wäre lieb, wenn du mal nachschauen könntest bis morgen hat es noch Zeit. Ansonsten formuliere ich es mir irgendwie aus dem Bauch heraus oder rufe mal beim Arbeitsgericht an, vielleicht können die mir ja auch weiterhelfen.
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Curry
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#6

23.11.2006, 09:06

Ich kann zwar nicht versprechen, ob ich was finde. Aber ich schaue auf jeden Fall mal nach!
Gast

#8

23.11.2006, 09:18

Hallo, bin neu hier. Verfolge Eure Diskussionen schon einige Zeit lang. Vieles ist echt hilfreich!
Nun zum Antrag nach § 888 ZPO (Kurzform):

In der ZV-Sache ... ./. ... beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers zu beschließen:
Zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich des ... vom ..., Az..., erfolgten Verpflichtung, ein Arbeitszeugnis zu erstellen (...), wird ein Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festgesetzt.
Begründung: In dem im Antrag bezeichneten Vergleich, dessen vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis ich als Anlage 1 beifüge, wurde der Schuldner verurteilt, dem Gläubiger ein Arbeitszeugnis zu erstellen. Mit Schreiben vom ... , Anlage 2, wurde der Schuldner vergeblich aufgefordert, das Zeugnis zu erstellen. Daher ist nunmehr die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten.
-Rechtsanwalt-
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#9

23.11.2006, 09:22

Hört sich gut an. Muss ich mir gleich mal abspeichern! Nur für alle Fälle...
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Gast

#10

23.11.2006, 09:29

@ nixe Erst einmal ein herzliches :welcome hier bei uns im Forum

Für den Antrag dank ich dir schon mal ganz herzlich, hab aber trotzdem die Frage, ob du diesen in eurem RA-Programm hast oder selbst formuliert???
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