Pfänungsrücknahme bei vorläufiger Insolvenz

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Katharina80
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#1

09.07.2009, 09:46

Hallo,

ich hoffe, Ihr könnt mir helfen...

Wir vertreten den Gläubiger... Es gibt einen Titel, worauf Raten gezahlt worden sind. Dann wurde die Ratenzahlung eingestellt, wir haben sodann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Letzte Woche schreibt der Schuldner uns an, ob wir die Pfändung zurücknehmen können, da er sein Konto für die allgemeinen Geschäftsverbindlichkeiten brauchen würde und dass er sich entschuldige, dass er die Ratenzahlung nicht eingehalten hat und er sie sofort wieder aufnehmen würde, wenn wir die Pfändung zurücknehmen.

Daraufhin haben wir ihn angeschrieben und erklärt, dass nach Eingang der ersten Rate auf unserem Konto, wir sein Konto wieder freigeben würden (ruhend stellen).

Gestern bekommen wir vom vorläufigen Insolvenzverwalter, dass wir die Pfändungsmaßnahmen zurücknehmen müssen, da das Gericht entsprechende Beschlüsse erlassen hat. (Bis dahin wussten wir nichts von einer vorläufigen Insolvenz).

In dem einen Beschluss steht unter anderem drin:

"Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen..."

In dem zweiten Beschluss steht drin:

"Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilgen eingestellt".

Der Schuldner kann das doch selber der Bank vorlegen und die muss es dann machen.

Hab dann gestern beim vorläufigen Inso-Verwalter angerufen und nachgefragt, die haben mir nur gesagt, sie hätten das an die Bank geschickt, diese würde das aber nicht machen.

Wenn ich jetzt die Pfändung zurücknehme und das Insolvenzverfahren wird mangels Masse abgewiesen, ist ja meine Pfändung und mein Rang weg, oder?

Wir machen nicht so oft Inso-Sachen.

Müssen wir jetzt wirklich die Pfändung zurücknehmen?

Hoffe, ich habe das verständlich ausgedrückt...

Lg
Sim2505
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#2

09.07.2009, 10:01

Hallo Katharina,

wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kannst/musst Du ja Deine Forderung im Insolvenverfahren anmelden.

Grüßle
Katharina80
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#3

09.07.2009, 10:09

Es ist nur das vorläufige Insolvenzverfahren... Da kann ich noch gar nichts anmelden... Deswegen ist ja meine Frage... Wenn das Insolvenzverfahren z. B. mangels Masse abgelehnt wird, ist meine Pfändung und mein Rang weg...
Pflaume
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#4

09.07.2009, 10:19

Hallo Katharina,

ich würde mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter klären ob du die Pfändung nicht einfach erstmal nur ruhend stellen kannst. D.h. der Schuldner kommt an sein Geld ran aber die Pfändung besteht noch. Wenn dann das richtige Insolvenzverfahren eröffnet wird kannst du immer noch die Pfändung runternehmen.

Gruß
Katharina80
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#5

09.07.2009, 10:35

Genau das hatte ich auch versucht, aber die Dame meinte, dass wir die Pfändung zurücknehmen müssten...

Ich habe sowieso nicht verstanden warum, wenn der Beschluss der Bank vorgelegt wird, dann muss doch die Bank die Pfändung einstweilen einstellen, das ist doch dann nicht unser Problem, wenn sie das nicht macht, oder?

Stimmt das, steht das irgendwo? Wir haben das hier nicht gefunden...
Pflaume
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#6

09.07.2009, 10:46

Normal muss die Bank bei einer Insolvenz die Pfändung aufheben. Ich bin mir zwar nicht ganz sicher aber ich denke das du es hier mit der Rückschlagsperre gem. § 89 InsO zu tun hast. Das bedeutet das du während einer Insolvenz nicht vollstrecken darfst. Ich denke du musst wohl oder übel die Pfändung zurücknehmen. :wut

Gruß
Katharina80
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#7

09.07.2009, 10:49

Die Insolvenz läuft ja aber noch nicht richtig... Es ist ja nur das Antragsverfahren...

Ich versteh das ganze nicht...
Pflaume
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#8

09.07.2009, 10:52

Auch wenn es das Antragsverfahren ist, es wurde ja bereits ein vorläufiger Insovw. bestellt. Ich denke dass wenn das Verfahren mangels Masse abgewiesen würde, würden die nicht vorher einen Insovw. bestellen. Ich denke in dem Fall kannst du nichts machen. Ich würde die Pfändung zurücknehmen
Katharina80
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#9

09.07.2009, 11:02

Das ist sch....
Katharina80
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#10

09.07.2009, 11:02

Weißt Du zufällig auch, wo das steht mit §§
Antworten