wie arbeiten Gerichtsvollzieher ??

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dundine
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#11

15.11.2006, 18:15

haben bei uns auch eine GVin, die ihre aufträge sehr sehr "mangelhaft" bearbeitet. bei einigen schuldnern ist sie recht fix, also für ihre verhältnisse schnell. bei anderen.... ohne worte...

haben einen zva bei ihr gegen schuldner laufen. der schuldner verarscht die GVin nach strich und faden. aber die uns auch... hatte, nachdem ich nun seit über einem KEINE einzige sachstandsmitteilung bekommen hatte, hb beantragt... vorher hat der schuldner sich durch verschiedene taktiken immer der zv entziehen können. wöchentlich bei GVin nachgefragt, wie es denn mit dem hb ausschaut... ja wäre zum gericht gegangen. nach 2 wochen dort mal nachgefragt... da wusste keiner was davon... bearbeiter beim gericht hat sie dann drauf angesprochen... ja sie müsste da nochmal in ihre unterlagen schauen... naja darauf warte ich jetzt noch...

ist auch schon vorgekommen, dass die einfach aufträge nicht wirklich ausgeführt hat. nee auto würde sie nicht pfänden.... obwohls hätte gemacht werden können rein rechtlich... und nimmt im september keine aufträge an, die auch im gleichen jahr noch bearbeitet werden.... also echt heftig....

die ist auch bekannt für ihre schlampige und lahmarschige arbeit... schuldner sagen, die tritt auf wie bittsteller..

wenn ich die wegbekommen würde.... aber dienstaufsichtsbeschwerde bringt ja leider auch nicht wirklich was
H.Stummeyer
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#12

15.11.2006, 18:22

Ich kann nur für mich sprechen.
Nach Eingang eines kombinierten ZV/EV-Antrages nehme ich die Akte in der drauffolgenden Woche mit auf Tour und versuche den Schuldner anzutreffen. Ist niemand anwesend, hinterlasse ich eine Terminsnachricht gem. § 807 I S. 4 ZPO (2-Wochen-Frist) für den gleichen Wochentag drei Wochen später. Ist er bei diesem Termin ebenfalls nicht anwesend, stelle ich ihm eine Ladung für den Termin zur Abgabe der EV zu. Der Termin findet ca. zwei bis vier Wochen nach dem ZV-Termin statt. Mitteilung von der Einstellung gem. § 758 ZPO nebst einer Terminsnachricht an den Gläubiger. Treffe ich den Schuldner persönlich an, kommt es darauf an. Zahlt er nichts, Fruchtlosigkeitsbescheinigung erteilen und dem Schuldner entweder sofort die EV abnehmen oder zum Termin laden. Protokoll nebst Terminsnachricht an Gläubiger. Im EV-Termin kann er mit mir Raten vereinbaren. Aber nur wenn er die erste Rate im Termin zahlt. Danach max. sechs Raten, damit die Sache binnen sechs Monaten erledigt ist. Besser wäre es füpr mich jedoch es geht schneller, damit ich die Akte auch weglegen kann. Sollte die nächste Rate nicht pünktlich im Termin gezahlt werden, leite ich die Akte umgehend an das Vollstreckungsgericht zwecks Erlass des vom Gläubiger beantragten Haftbefehls. Fertig.

leilani:
Sie müssen nicht wissen, wie sich die Zahlung zusammensetzt, da Sie verpflichtet sind, eine Rate, wie hoch sie auch sein mag, gem. § 367 BGB erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die HF zu verrechnen.
Weiterhin hat der GV Sprechzeiten (in Ihrem Fall Mi 7.00 bis 7.30 Uhr und Fr. von 17.00 bis 17.30 Uhr) an denen er zu erreichen ist. Die Aussage, man kann ihn nicht erreichen, weil sie zu diesen Zeiten Feierabend haben, kann ich nur mit einem Schmunzeln zur Kenntnis nehmen. Genausogut könnte ich sagen, ich kann die Rechtsanwälte nicht erreichen, weil ich um diese Zeit im Außendienst bin :wink:
Eigentlich müsste der Gerichtsvollzieher gem. § 46 Abs. 6 GV zweimal die Woche Sprechstunden abzuhalten hat. Zweimal eine halbe Stunde ist aber unüblich. Normalerweise sind es zweimal eine Stunde.
Gast

#13

15.11.2006, 18:27

Ich finde es auch mal interessant, die andere Seite zu hören!

Wie gesagt: Ich erreiche die ansässigen GVs fast immer (die sind oftmals so nett und hinterlassen die Handynummer).

Außerdem mal ehrlich:

Wer von uns hat keine Akten, die schon Ewigkeiten herumliegen und die man überhaupt nicht machen will, weil sie einfach doof sind!!!!
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wifey
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#14

15.11.2006, 23:02

H.Stummeyer hat geschrieben:Ich kann nur für mich sprechen.
was anderes hab ich auch gar nicht erwartet und deshalb :thx für Deine ausführliche Antwort. Ich werd - wie schon geschrieben - morgen mal versuchen Deinen Kollegen zu erreichen.
Viele Grüße

ich
Gast

#15

16.11.2006, 07:36

Wenn wir schon dabei sind H.Stummeyer:

Mein Chef möchte dafür sorgen, dass der GV keine freiwilligen Zahlungen entgegennimmt, da diese im Falle einer Insolvenz wieder anfechtbar wären (über mehr als 3 Monate anscheinend).

Ist das überhaupt möglich, dass ich dem GV sowas "verbiete"?
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#16

16.11.2006, 08:11

Huhu MeinStern,

das verstehe ich nicht :-(
Klar sind solche Zahlungen im Falle einer Insolvenz anfechtbar, aber ich würde auf jeden Fall das Geld nehmen und mich nachher mit dem Insolvenzverwalter prügeln.
Viele Grüße

ich
H.Stummeyer
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#17

16.11.2006, 08:38

MeinStern:
Das verstehe ich auch nicht. Ich dachte immer, die Gläubiger wollen Ihr Geld haben?
§§ 807, 900 III ZPO Ratenbewilligung im eV-Verfahren - allgem. Weisung 806 b ZPO nF
Gem. § 900 III ZPO ist dem GV gestattet, den Termin zur Abgabe der EV für zunächst 6 Monate zu vertagen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, die Forderung binnen dieser Frist zu tilgen.
In dieser Zeit ist der GV befugt, Teilbeträge einzuziehen, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist.
Nach der herrschenden Meinung ist für die Vertagung das Einverständnis des Gläubigers nicht erforderlich (Zöller 23. Aufl. Rn 17 zu § 900 ZPO).
refana87
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#18

16.11.2006, 08:44

Guten Morgen,
@H.Stummeyer
Wenn Sie schon mal da sind habe ich auch eine Frage. Wie ist es wenn der Schuldner Raten zahlen möchte aber diese die 6 Monate überschreiten würden? Kann dann der GV sagen, dass er das nicht macht?
Jimmy
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#19

16.11.2006, 08:52

Das würde mich auch interessieren. Wir schreiben zwar immer rein, dass der GV die Frist von 6 Monaten ruhig überschreiten kann/darf, aber helfen tut es meistens nicht.
H.Stummeyer
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#20

16.11.2006, 09:23

Ich ziehe Raten über einen längeren Zeitraum von sechs Monaten sehr ungern ein (Evtl. in Haftsachen). Ich gebe den Schuldnern auf, sich wegen dieser Ratenzahlung direkt mit dem Gl.-Vertr. in Verbindung zu setzen und auch direkt an ihn zu zahlen. Denn ich möchte die Akte ja schließlich so schnell wie möglich vom Tisch haben. Strenggenommen ist die Frist von sechs Monaten gem. § 900 III ZPO bindend, aber beim Gläubigerverständnis vorausgesetzt können auch über einen längeren Zeitraum Raten eingezogen werden. Ich mache es jedoch eigentlich nicht. Man kannt ja seine "Pappenheimer". Man weiß eigentlich schon vorher, wer die Forderung sofort bar bezahlt, bei wem man einen Scheck bekommt und wer die Sache in Raten bezahlt und wer alle drei Jahre regelmäßig "die Finger hebt".
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