Benötige dringend Rechtsprechung.

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
Pauline007
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 30.03.2006, 09:19

#1

01.11.2006, 18:48

Hallo Leute,
ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Folgender Fall.
Schuldner zahlt RAten an Gläubiger, nachdem er einige Raten auslässt, übergibt Gläubiger die SAche einem Anwalt. Der schreibt Schuldner an verlangt hierfür eine 1,3 Geschäftsgebühr. Der Schuldner hat jedoch, vor Einschaltung des Anwalts, also einige TAge bzw. 14 Tage zuvor wieder eine Rate bezahlt. Der SCh. teilt nun dem Anwalt mit, dass er den Betrag nicht auf einmal bezahlen kann und dies deshalb in Raten machen wird und zwar zwei Raten monatlich. So, nun teilt der RA mit, dass der Gl. einverstanden ist und er hierfür eine EInigungsgebühr 1,5 berechnet.
Es liegt aber auch keine RAtenzahlungsvereinbarung bei die der sch. unterschreiben soll.

Ich habe schon mal wo gelesen, dass diese Einigungsgebühr nicht rechtens ist !
Gibt es hier eine REchtsprechung dazu ???
es wäre wirklich dringend ! Wenn jemanden so eine Bekannt ist bin ich für jeden hinweis dankbar.

Ich finde zumal sich der RA hier keine Arbeit gemacht hat, er hat hierzu nichts beigetragen es wurden vorher schon raten bezahlt und danach nunmehr auch wieder.

Vielen dank schon mal im voraus !
Benutzeravatar
wifey
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5195
Registriert: 24.08.2005, 20:35

#2

01.11.2006, 20:35

Pauline007 hat geschrieben: Der SCh. teilt nun dem Anwalt mit, dass er den Betrag nicht auf einmal bezahlen kann und dies deshalb in Raten machen wird und zwar zwei Raten monatlich. So, nun teilt der RA mit, dass der Gl. einverstanden ist und er hierfür eine EInigungsgebühr 1,5 berechnet.
Es liegt aber auch keine RAtenzahlungsvereinbarung bei die der sch. unterschreiben soll.
Haben wir hier nicht ein (schriftliches?) Angebot des Schuldners (die Ratenzahlung (wenn ich das richtig verstanden habe - auch in abgewandelter Form mit 2 RAten monatlich) wieder aufzunehmen und anschließend die Angebotsannahme durch den RA (nach Rücksprache mit dem Gläubiger)?
Viele Grüße

ich
Pauline007
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 30.03.2006, 09:19

#3

01.11.2006, 20:51

ja das stimmt schon ein "schriftliches angebot" aber er hat doch auch vorher die raten schon gezahlt.

mir geht es eigentlich nur darum, weil ich eben einmal gelesen habe dass in einem solchen fall keine einigungsgebühr angesetzt werden darf oder so... für einen tipp für eine rechtssprechung bin ich sehr dankbar.
Anton79
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1147
Registriert: 19.08.2006, 13:18
Wohnort: Kreis Unna

#4

01.11.2006, 21:46

in der ratnzahlungsvereinbarung müßte in jedem fall mit drin stehen dass die kosten vom schuldner übernommen werden, sonst gelten die kosten als gegeneinander aufgehoben.
na

#5

03.11.2006, 22:23

Ich stimme Anton79 zu, der Schuldner muss sich in einer Ratenzahlungsvereinbarung verpflichtet haben, die Kosten der Teilzahlungsvereinbarung (also die 1,5) zu übernehmen! Wenn er dies nicht tut, ist zwar die Einigungsgebühr angefallen, aber der Gläubiger muss diese zahlen, der Schuldner muss sie nicht erstatten! Die Geschäftsgeb. muss der Schuldner zahlen, denn er war ja mit der Forderung im Verzug.

Die Einigungsgeb. ist aber dem RA entstanden!
Antworten