Streitwert im MB viel geringer - Minderungsbetrag?

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Zicklein
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#1

17.03.2009, 15:05

Hallo,

ich habe leider keine Zeit, nachzuschauen, ob ich auf die Schnell zu diesem Thema etwas finde (auf Seite 1 des entsprechenden Forums jedenfall finde ich nichts). Deshalb hoffe ich auf eine kurzfristige Antwort von Euch. Folgender Sachverhalt:

Außergerichlich sind wir tätig und fordern die Bezahlung von offenen Rechnungen über insgesamt mehr als 6.000,00 EUR. Gegenseite zahlt fast alles; ist aber so dickfällig und zieht (Monate später) Skonto ab, so dass ich einen Mahnbescheid beantragen musste über noch offene 190,00 EUR. Als SW für die vorgerichtliche Tätigkeit habe ich die über 6.000,00 EUR angegeben; als Minderungsbetrag über 240,00 EUR.

Das wurde jetzt vom Mahngericht moniert mit dem Hinweis darauf, dass nach aktuellem Streitwert der Minderungsbetrag ja nur 16 EUR betragen würde... (alle Zahlen gerundet!). Ja, das mag ja sein, aber wofür gebe ich im Antrag bitte den SW der vorgerichtlichen Tätigkeit an???

Könnt Ihr mir sagen, ob ich das so richtig gemacht habe und wie ich das mit dem Mdt. (bzw. Gegner) später abrechne?

Und wenn ich das falsch gemacht habe, könnt Ihr mir bitte sagen, wie ich es richtig machen soll?

Dankeschön!
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immer
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#2

17.03.2009, 15:15

Du musst deshalb den früheren GW angeben, weil der ja auch niedriger sein könnte als der SW im Mahnverfahren.

Die Abrechnung sieht dann so aus:
1.außergerichtlich
2300 GG 1,3 aus 6000 EUR
Post
MwSt

2. Mahnverfahren
3305 VG 1,0 aus 190 EUR
./. GG 0,65 aus 190 EUR
evtl 3308 VG aus 190 EUR
Post
MwSt
AC/D Schuhe aus!
gkutes

#3

17.03.2009, 15:36

das hast du wohl falsch gemacht. Es wird immer nur aus dem SW angerechnet, der ins gerichtliche Verfahren übergeht.
den vorgerichtlichen SW gibst du an, damit dir das mahngericht nicht die Höhe der GG moniert
RenateM
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#4

17.03.2009, 18:12

ja genau, im RVG steht es doch so im Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziff. (4):

...wird diese (Geschäfts-)Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet ... Die Anrechung erfolgt nach dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.

LG Renate
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