Hallo zusammen!
Aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners ergibt sich, dass er Grundstücke besitz, wo Vormerkungen eingetragen sind. Dies müsste ja bedeuten, dass die Grundstücke verkauft werden.
Nun meine Frage. Kann man nicht die Forderung auf den Kaufpreis pfänden?
Geht das? Wie macht man das am besten??
Forderung des Kaufpreises eines Grundstückes
Ich habe es zwar selbst auch noch nicht gemacht, habe aber ein Muster, welches Du auf Deinen Fall umschreiben kannst, gefunden.
"Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung werden die angeblichen Forderungen des Schuldners
gegen ......(Name, Anschrift des Käufers).......... (= Drittschuldner zu 1)
auf Zahlung des (Rest-)Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom ........, zur UR-Nr. ...... des Notars ........ (möglichst genaue Daten einsetzen)
und gegen den Notar ....... (Name, Anschrift des Notars)........ (= Drittschuldner zu 2)
auf Herausgabe des zu Gunsten des Schuldners hinterlegten oder treuhänderisch gehaltenen Kaufpreises gepfändet.
Den Drittschuldnern wird verboten, an den Schuldner zu leisten.
Dem Schuldner wird verboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Zugleich werden die gepfändeten Forderungen dem Gläubiger zur Einziehung übergeben."
"Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung werden die angeblichen Forderungen des Schuldners
gegen ......(Name, Anschrift des Käufers).......... (= Drittschuldner zu 1)
auf Zahlung des (Rest-)Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom ........, zur UR-Nr. ...... des Notars ........ (möglichst genaue Daten einsetzen)
und gegen den Notar ....... (Name, Anschrift des Notars)........ (= Drittschuldner zu 2)
auf Herausgabe des zu Gunsten des Schuldners hinterlegten oder treuhänderisch gehaltenen Kaufpreises gepfändet.
Den Drittschuldnern wird verboten, an den Schuldner zu leisten.
Dem Schuldner wird verboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Zugleich werden die gepfändeten Forderungen dem Gläubiger zur Einziehung übergeben."
Zuletzt geändert von Gast am 23.10.2006, 14:20, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo Claudine
Danke erst einmal. Jedoch sind die Grundstücke bisher nur vorgemerkt, ob ein Verkauf bereits stattgefunden hat, ist nicht bekannt.
Kann man trotzdem eine Pfändung vornehmen, zur Sicherung der Ansprüche?
Viele Grüße Sine
Danke erst einmal. Jedoch sind die Grundstücke bisher nur vorgemerkt, ob ein Verkauf bereits stattgefunden hat, ist nicht bekannt.
Kann man trotzdem eine Pfändung vornehmen, zur Sicherung der Ansprüche?
Viele Grüße Sine
Vorgemerkt? Meinst Du damit, dass eine Auflassungsvormerkung in Abt. II des GB eingetragen ist? Wenn ja, muss ja ein Verkauf stattgefunden haben. Oder sehe ich das falsch?
Vielleicht sind die beim Grundbuchamt ja mal "sehr nett" und erteilen Dir Auskünfte.
Vielleicht sind die beim Grundbuchamt ja mal "sehr nett" und erteilen Dir Auskünfte.
- Pepsi
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wenn ne (Auflassungs)Vormerkung drin ist, wurde es bereits verkauft und ich würde mich mit der Pfändung beeilen (den Notar kannst du anhand der Eintragung erkennen).. wie lang steht die schon drin?
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solange schon? das ist doch komisch... hm ich würd trotzdem pfänden!
ist es in den neuen Bundesländern? bei denen dauert die ABwicklung allgemein etwas länger, aber solange...
was steht denn da genau drin, ne Auflassungsvormerkung?
ist es in den neuen Bundesländern? bei denen dauert die ABwicklung allgemein etwas länger, aber solange...
was steht denn da genau drin, ne Auflassungsvormerkung?
kurz zu den Eintragungen:
Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eigentumsübertragung für
Herrn ... + Frau ... je zu 1/2
Notar..., eingetragen am 25.11.2003
nächste Eintragung:
Nur lastgend an den Flurstücken ........:
Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Übertagung des Eigentums für
Herrn... + Frau .... zu je 1/2
Notar...., eingetragen am 22.06.2005
Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eigentumsübertragung für
Herrn ... + Frau ... je zu 1/2
Notar..., eingetragen am 25.11.2003
nächste Eintragung:
Nur lastgend an den Flurstücken ........:
Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Übertagung des Eigentums für
Herrn... + Frau .... zu je 1/2
Notar...., eingetragen am 22.06.2005