Forderung des Kaufpreises eines Grundstückes

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Sine
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#1

23.10.2006, 13:41

Hallo zusammen!

Aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners ergibt sich, dass er Grundstücke besitz, wo Vormerkungen eingetragen sind. Dies müsste ja bedeuten, dass die Grundstücke verkauft werden.

Nun meine Frage. Kann man nicht die Forderung auf den Kaufpreis pfänden?

Geht das? Wie macht man das am besten??
Gast

#2

23.10.2006, 14:05

Ich habe es zwar selbst auch noch nicht gemacht, habe aber ein Muster, welches Du auf Deinen Fall umschreiben kannst, gefunden.

"Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung werden die angeblichen Forderungen des Schuldners

gegen ......(Name, Anschrift des Käufers).......... (= Drittschuldner zu 1)

auf Zahlung des (Rest-)Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom ........, zur UR-Nr. ...... des Notars ........ (möglichst genaue Daten einsetzen)

und gegen den Notar ....... (Name, Anschrift des Notars)........ (= Drittschuldner zu 2)

auf Herausgabe des zu Gunsten des Schuldners hinterlegten oder treuhänderisch gehaltenen Kaufpreises gepfändet.
Den Drittschuldnern wird verboten, an den Schuldner zu leisten.
Dem Schuldner wird verboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Zugleich werden die gepfändeten Forderungen dem Gläubiger zur Einziehung übergeben."
Zuletzt geändert von Gast am 23.10.2006, 14:20, insgesamt 1-mal geändert.
Sine
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#3

23.10.2006, 14:16

Hallo Claudine

Danke erst einmal. Jedoch sind die Grundstücke bisher nur vorgemerkt, ob ein Verkauf bereits stattgefunden hat, ist nicht bekannt.

Kann man trotzdem eine Pfändung vornehmen, zur Sicherung der Ansprüche?



Viele Grüße Sine
Gast

#4

23.10.2006, 14:23

Vorgemerkt? Meinst Du damit, dass eine Auflassungsvormerkung in Abt. II des GB eingetragen ist? Wenn ja, muss ja ein Verkauf stattgefunden haben. Oder sehe ich das falsch?
Vielleicht sind die beim Grundbuchamt ja mal "sehr nett" und erteilen Dir Auskünfte.
Gast

#5

23.10.2006, 14:23

Wie wäre es, wenn Du selbst das GB einsiehst?
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Pepsi
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#6

23.10.2006, 21:12

wenn ne (Auflassungs)Vormerkung drin ist, wurde es bereits verkauft und ich würde mich mit der Pfändung beeilen (den Notar kannst du anhand der Eintragung erkennen).. wie lang steht die schon drin?
Sine
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#7

24.10.2006, 08:02

Hallo Pepsi,

Eintragung ist von Ende 2003.

Da ist sicherlich nichts mehr zu machen?

Viele Grüße

Sine
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#8

24.10.2006, 08:36

solange schon? das ist doch komisch... hm ich würd trotzdem pfänden!

ist es in den neuen Bundesländern? bei denen dauert die ABwicklung allgemein etwas länger, aber solange...

was steht denn da genau drin, ne Auflassungsvormerkung?
Sine
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#9

24.10.2006, 09:26

kurz zu den Eintragungen:

Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eigentumsübertragung für

Herrn ... + Frau ... je zu 1/2

Notar..., eingetragen am 25.11.2003

nächste Eintragung:

Nur lastgend an den Flurstücken ........:
Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Übertagung des Eigentums für

Herrn... + Frau .... zu je 1/2

Notar...., eingetragen am 22.06.2005
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#10

24.10.2006, 11:57

sind das dieselben wie von 2003?? das ist ja mehr als merkwürdig..

also ich würde auf jeden Fall pfänden
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