Hallo,
brauche mal wieder Eure Hilfe.
Wenn ich schon einen ZV-Auftrag aus dem Urteil gemacht habe und dann erst der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Gericht kommt, muss ich dann einen neuen ZV-Auftrag machen oder kann ich diesen einfach nachschicken? Gerichtsvollzieher ist aber noch nicht bekannt.
Wie macht Ihr das? Mich hat letztens ein GVZ angerufen und gesagt, den Kostenfestsetzungsbeschluss nachsenden, wäre ein neuer Auftrag. Was denkt ihr? Ist das eine Angelegenheit oder wird das gesondert berechnet?
Danke Euch im Voraus.
spatzn
Neuer ZV-Auftrag?
Hi,
also wenn der ZV-Auftrag aus dem Urteil schon raus ist, bevor wir den KFB bekommen, lege ich nen Unterkonto an und macher einen gesonderten ZV-Auftrag. Rufe dann meist beim Gericht an und frage, welcher GVZ für den Bezirk in dem der Schuldner wohnt zuständig ist und schicke den Auftrag dann direkt dahin.
also wenn der ZV-Auftrag aus dem Urteil schon raus ist, bevor wir den KFB bekommen, lege ich nen Unterkonto an und macher einen gesonderten ZV-Auftrag. Rufe dann meist beim Gericht an und frage, welcher GVZ für den Bezirk in dem der Schuldner wohnt zuständig ist und schicke den Auftrag dann direkt dahin.
Ich erteile in solchen Fällen einen neuen Auftrag und es ist eine neue Angelegenheit.
Eigentlich musst du einen neuen Auftrag machen, bzw. du holst den alten zurück (der GV hats bestimmt noch nicht bearbeitet).
Weil man bedenke: Der KfB erhöht den Streitwert und schon passt deine Berechnung über die ZV-Kosten nicht mehr und das Forderungskonto erst recht nicht mehr.
MfG
Weil man bedenke: Der KfB erhöht den Streitwert und schon passt deine Berechnung über die ZV-Kosten nicht mehr und das Forderungskonto erst recht nicht mehr.
MfG
Aslo, IMMER einen neuen Auftrag erteilen (allein schon wg. neuer Gebühren). Problematisch wirds allerdings dann, wenn einen Tag nach Absendung des ersten Auftrages (aus Urteil) ein zweiter - insolierter - (aus dem KfB) erteilt wird. Von wegen: notwendige Kosten der ZV
- dundine
- Daueraktenbearbeiter(in)
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- Registriert: 29.03.2006, 18:09
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Remagen
na wenn der kfb erst stück später dem gläubigervertreter übermittelt wird, kann das nicht zum nachteil des gläubigers sein. grad in der zv sollte man ja schnellstmöglich reagieren, bevor der schuldner gelder in die unbekannten tiefen der verwandschaft etc verschwinden lässt. von daher... neue forderung, neuer auftrag.... neue kosten