Hallo alle zusammen!
Wer kennt sich mit der Pfändung von Eigentümergrundschulden aus?
Für die Schuldnerin ist im Grundbuch eine Eigentümergrundschuld von rund € 127.000,00 eingetragen. Die Forderung unseres Mandanten beläuft sich auf ca. € 600,00. Ich habe jetzt gelesen, dass erst ein Pfändungsbeschluss beantragt werden muss und sodann eine Briefwegnahme erfolgen muss, um die Pfändung wirksam zu machen. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Schuldnerin, soweit sie denn den Brief überhaupt in ihrem Besitz hat, diesen nicht herausgeben wird, weil sie sodann ihre Rechte an dem Brief verlieren würde. Es steht dann was geschrieben von Ersatzübergaben. Wer hat hiermit schon was zu tun gehabt?
In § 830 ZPO steht auch, dass das Grundbuchamt einen Teilbrief erstellen kann. Würde das in diesem Fall so sein? Oder ist das nur bei Teilfpändungen = wenn sich die Pfändung nur auf Nebenforderungen, z.B. Zinsen beschränkt, möglich?
Wie sieht die Verwertung aus, sobald der Brief in unserem Besitz ist? Eine Hypothekengrundschuld kann man z.B. durch Versteigerung durch den GVZ zu Geld machen. Aber wie ist das bei einer Eigentümergrundschuld? Ist hier nur ein Antrag auf Zwangsversteigerung möglich?
Ihr seht, ich habe viele Fragen und hoffe natürlich, mir kann jemand weiterhelfen.
Jedenfalls erstmal vielen Dank!
Katrin
Pfändung einer Eigentümergrundschuld
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Hallo Katrin,
ich könnte Dir lediglich vorformulierten Anträge
a) Pfändung der offenen + zukünftigen Eigentümergrundschuld § 857 Abs. 6 ZPO
b) Antrag auf Eintragung der Pfändung u. Überweisung einer Hypothek oder Grundschuld gem. § 830 ZPO
zur Verfügung stellen.
Gruß Fiona
ich könnte Dir lediglich vorformulierten Anträge
a) Pfändung der offenen + zukünftigen Eigentümergrundschuld § 857 Abs. 6 ZPO
b) Antrag auf Eintragung der Pfändung u. Überweisung einer Hypothek oder Grundschuld gem. § 830 ZPO
zur Verfügung stellen.
Gruß Fiona
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