Rückfestsetzungsverfahren

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Puschel
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#1

18.06.2008, 15:06

Hallo liebe Leute. War schon lange nicht mehr hier, habe aber mal wieder eine Superfrage :shock: :

Arbeitsgericht = gewonnen I. Instanz
Landesarbeitsgericht = verloren II.Instanz
Bundesarbeitsgericht = gewonnen III. Instanz

Jetzt: Rückfestsetzung, weil in III. Instanz Kostenentscheidung zu unseren Gunsten (für alle drei Instanzen). In II. Instanz hat Gegenseite einen KFB über ZV-Kosten, diese wurden von uns gezahlt. Da die Kostenentscheidung nun jetzt zu unseren Gunsten ist, wurde von uns aus Rückfestsetzung beantragt. Jetzt schreibt jedoch das Arbeitsgericht, dass nur die "hiesigen Kosten" und nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung rückfestgesetzt werden können. Stimmt das? :oops: :hm
blackswan

#2

18.06.2008, 15:26

ich denke schon, dass es richtig ist, denn die Rückfestsetzung basiert auf § 91 IV ZPO und die ZV-Kosten gehören bekanntlich nicht zu den Kosten des Rechtstreites
jenniver
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#3

18.06.2008, 17:07

Ich denke auch, dass die ZV-Kosten vom Vollstreckungsgericht (welches auch den KFB über die ZV-Kosten erlassen hat) zuständig ist.
Wenn die ZV-Kosten von eurer Partei aber zu Unrecht an die Gegenseite gezahlt wurden, fordere sie doch erst mal auf, diese an euch zu erstatten. Gegebenenfalls Schadenersatzansprüche prüfen.
Xuka
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#4

18.06.2008, 19:16

Nach § 717 Abs. 2 ZPO ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils entstanden ist. Ist sicherlich auch analog auf den KFB anzuwenden, da dieser ja auf dem Urteil basiert.
Puschel
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#5

19.06.2008, 08:43

Vielen lieben Dank, dann habe ich erst einmal einen Ansatzpunkt. Hoffe, dass ich erfolgreich bin. :thx
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