Unerlaubte Handlung nach § 888 ZPO

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Anja10439

#1

09.08.2006, 10:14

Hallo!
Ich habe ein Problem bei der Abrechnung eines Antrags nach § 888 ZPO. Wir haben zunächst im Wege der Stufenklage ein Urteil erwirkt. Danach ist die Gegenseite zur umfänglichen Auskunftserteilung über diverse Vermögenswerte verurteilt worden. Das Gericht hat hier einen Streitwert festgesetzt, allerdings auch für den Zahlungsanspruch gleich mit.
Wie zu erwarten hat die Gegenseite die Auskunft nicht erteilt und ich habe nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld festsetzen lassen. Welchen Streitwert nehme ich nun für den Antrag? Den aus dem Urteil? Der Auskunftsanspruch an sich ist nicht gesondert festgesetzt worden.
Grüße!
Anja
Gast

#2

09.08.2006, 10:21

Hallo
hab leider nicht viel Zeit.
Wenn Du ein RVG für Anfänger hast (ich hab Auflage 13) schau da mal unter der Nummer 1905 ff da findest Du was.
Viele Grüßen
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Melanie
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#3

09.08.2006, 16:10

Der Gegenstandswert einer Auskunftsklage für die Anwaltsgebühren orientiert sich an dem Wert des Unterhaltsanspruches , welcher nach Erteilung der Auskunft verlangt wird. Da die Auskunftsklage den noch geltend zu machenden Unterhalt aber quasi nur vorbereitete , kann für sie nicht der volle Wert des Unterhaltsanspruches zugrunde gelegt werden. Als Wert für die Auskunftsklage ist nur ein Bruchteil des Werte des Unterhaltsanspruches anzunehmen. Die Rechtsprechung schwankt zw. 1/10 bis max. 1/2 des Unterhaltsanspruches. Maßgebend ist der Unterhaltsanspruch, den sich der Kläger bei Klageerhebung erhofft. Dieser ist nach § 3 ZPO zu schätzen.
Aber Achtung: Die beiden Werte für die Auskunftsstufe und den Zahlungs-
/Unterhaltsanspruch sind aber für die Berechnung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühren nicht zu addieren, sondern maßgebend ist gem. § 44 GKG nur der höhere Wert.

So steht es im Enders (RVG für Anfänger, 12. Aufl.)
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Olli1983
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#5

15.11.2006, 12:47

SOS!
Muss einen ZV-Auftrag nach § 888 ZPO machen. Was nehme ich als GW? Wir haben in der AUskunfts- und Stufenklage folgenden Antrag gestellt:

5. ... an den Kläger den rückständigen Unterhalt für die Monate Mai bis Sept. 05 in Höhe von 307,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über bem Basiszinssatz seit dem 05.09.05 zu zahlen.

6. ... an den Kläger ab dem 01.10.05 unter Abänderung des vor dem AG geschlossenen Vergleiches vom ... einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden monatlichen Unterhaltsbetrages zu zahlen, fällig jeweils zum 3. eines Monats im Voraus.

Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch anerkannt, es erging Teil-Anerkenntnisurteil. Unseren Aufforderungen, Auskunft zu erteilen kam er aber nicht nach.

Was nehme ich hier als GW????

Danke.
Gofi
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#6

15.11.2006, 23:06

Hallo,
habe mal bei uns im Prozeßformularbuch geschaut, da steht folgendes:
Gegenstandswert für RA-Gebühren ist das Interesse des Gläubigers an der Vornahme der Handlung, also nicht die Höhe des Zwangsgeldes, sondern idR Streitwert des Erkenntnisverfahrens.

Gruß Fiona :wink:
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Gofi
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#7

15.11.2006, 23:15

habe gerade im anderen Thread was hierzu gelesen - und hier was überlesen -.
Mein letztes Posting war betreffend des Gw für einen Antrag nach § 888 ZPO.

Sorry hierfür - ist wahrscheinlich schon zu spät -


Gruß Fiona :roll:
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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