Ich sitz hier grad vor einer Anspruchsbegründung und komm nich weiter:
Mandant schickt Schuldnerin Rechnungen wg. physiotherapeutischen Behandlungen.
Rechnungen sowie unser Mahnschreiben geht an ihre Adresse in Konstanz.
Paar Tage später ruft sie uns an und sagt, dass sie nicht mehr in Konstanz wohnt. Sie hat per Zufall mitbekommen, dass dort ein Schreiben (unser Mahnschreiben) für sie angekommen ist und ruft uns deswegen jetzt an.
Bezüglich des Mahnschreibens teilt sie uns mit, dass sie die Rechnungen bezahlen wird, unsere Anwaltskosten und die Zinsen jedoch nicht, weil sie die Rechnungen angeblich nie bekommen hat. Zuerst dachte ich, ok, sie ist nicht in Verzug gekommen weil sie auch keine Rechnungen bekommen hat. Mein Chef meint aber, dass wenn die Rechnungen nicht zustellbar gewesen wären, unser Mandant sie auch zurückbekommen hätte.
Na ja, der Schriftverkehr mit der Mandantin war lang und ich versuchte ihr das zu erklären, dass sie unsere Kosten zahlen soll, aber sie war nicht einsichtig.
Wir natürlich Mahnbescheid beantragt und sie natürlich Widerspruch eingelegt.
Und jetzt hock ich hier und komm nicht weiter. Soll ich oben genannte Problematik in den Schriftsatz einbringen oder es ganz weg lassen. Oder wie kann ich das am Besten begründen, dass sie im Unrecht ist?
Hülfe
Anspruchsbegründung wg. Anwaltskosten
Hihi... das find ich auch! Die Endversion muss er dann noch mal machen, ich wollte nur schonmal ein Entwurf vorbereiten...
- Pepsi
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also ich finde entscheidend ist doch, das ihr beauftrag wurdet, ein Aufforderungsschreiben zu machen, dies auch getan habt und fertig und dass sie euch nichts davon gesagt hat, das die Rechnungen zurückkamen, bzw das wahrscheinlich gar nicht stimmt..
- dundine
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sie hat auf die rechnungen nicht reagiert, sondern erst auf euer anwaltliches mahnschreiben. also werden die zahlungen zuerst auf kosten, zinsen und dann auf hauptforderung gebucht. so bleibt noch genug hf für weitere zinsen offen und ihr habt eure kosten rein...
also wird sich um weitere hauptforderung gestritten vor gericht
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- Pepsi
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? die wollen aber ihr geld von der Mdtin erstmal haben, darum ging es doch, dass wenn die Schuldnerin zahlt, das dann die Kosten zuerst getilgt werden, weiß sie sicherlich auch
- Annile
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Durch ihr Verschulden, d. h. die Rechnungen trotz Mahnung der Mandantin nicht auszugleichen, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts von Nöten gewesen, sodass sie die Kosten zu tragen hat.
"Wenn sich die Gegenseite mit der Ihnen zustehenden Leistung in Verzug befindet, wenn Sie also zum Beispiel trotz Mahnung bislang noch keinerlei Zahlungen erhalten haben, und wenn Sie dann nach Eintritt des Verzuges einen Anwalt beauftragen, so sind die dadurch entstehenden Kosten als Verzugsschaden zusätzlich von der Gegenseite zu begleichen."
"Wenn sich die Gegenseite mit der Ihnen zustehenden Leistung in Verzug befindet, wenn Sie also zum Beispiel trotz Mahnung bislang noch keinerlei Zahlungen erhalten haben, und wenn Sie dann nach Eintritt des Verzuges einen Anwalt beauftragen, so sind die dadurch entstehenden Kosten als Verzugsschaden zusätzlich von der Gegenseite zu begleichen."
Es Annile :hurra
- Annile
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Ach ja.. man kann als Schuldner aber auch explizit nur auf die Hauptforderung zahlen, allerdings muss sie dann bei Zahlung genau beschreiben, auf was sie zahlt.. fragt mich nicht wo das steht... haben wir mal in der Berufsschule durchgenommen...
Es Annile :hurra
Meinst Du vielleicht § 366 ?
"(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. "
Interessant finde ich aber auch § 367 (2)
"Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen. "
@anucina: Habt Ihr denn zufällig wenigstens 1 Mahnung per Einschreiben/Rückschein verschickt? Oder könnt Ihr sonst irgendwie nachweisen, dass Rechnungen oder Mahnungen angekommen sind?
"(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. "
Interessant finde ich aber auch § 367 (2)
"Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen. "
@anucina: Habt Ihr denn zufällig wenigstens 1 Mahnung per Einschreiben/Rückschein verschickt? Oder könnt Ihr sonst irgendwie nachweisen, dass Rechnungen oder Mahnungen angekommen sind?
Viele Grüße
ich
ich