Extras beim Mahnbescheid

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Gast

#1

03.07.2006, 10:00

Also, obwohl ich jetzt schon seit 3 Jahren immer wieder Mahnbescheide beantrage gibt es doch immer wieder Unklarheiten die dabei auftreten.

Zum Beispiel:

Zinsen 5% über Basiszinssatz oder 8% über Basiszinssatz:
5% nimmt man dann, wenn der Schuldner eine Privatperson ist, 8% wenn es eine juristische Person ist?!

Vorsteuerabzugsberechtigt:
Der Begriff selber ist mir schon ein Rätsel und sobald ich sowieso "Steuern" hör, leuchtet bei mir ein rotes Licht auf!

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt. Firmen soweit ich weiß. GmbH, AG, Einzelfirmen (auch?) usw., oder?

So, hier mal das grobe Unwissen... man wie peinlich. Ich mach das schon so lang und doch peil ich das ab und zu nicht... :(
Andreas

#2

03.07.2006, 10:15

Hallo,

soweit zu den Zinsen quasi alles richtig; grob gesagt :

Ist euer Mandant eine Firma und die Gegenseite ebenfalls, 8 % über, sonst 5.

Vorsteuerabzugsberechtigung, möglichst einfach :

Wenn Ihr für die Kanzlei einen neuen PC kauft, sieht die Rechnung z.B. so aus :

Netto 400,00 €
16 % 64,00 €
Brutto 464,00 €

Für den Verkäufer sind diese 64 € Umsatzsteuer. Für euch sind sie Vorsteuer.

Ihr seid vorsteuerabzugsberechtigt, d.h. Ihr könnt diese 64 € vom Finanzamt zurückverlangen. Da Ihr ja auch selbst Rechnungen schreibt, wird das dann am Monatsende verrechnet.

Vorsteuerabzugsberechtigt sind im Ergebnis auch sämtliche Firmen, nicht aber bspw. Ärzte oder Banken (im Allgemeinen jedenfalls nicht). Einzelfirmen sind auch vorsteuerabzugsberechtigt, sofern es sich nicht um ein Kleingewerbe handelt (bis zu ich glaube 16.200 € Umsatz im Jahr und bei entsprechender "Optierung" = Wahl des Kleinunternehmers, daß er doch auf Umsatzsteuer optieren will).
Gast

#3

03.07.2006, 10:20

Wow super... da ist mir doch schon einiges klarer geworden!
Danke Andreas, Du hast immer eine gute Antwort parat :-)
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melly
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#4

03.07.2006, 12:29

grober Tipp zur Vor-/Umsatzsteuer:

beim Forderungseinzug liegen doch meistens die einzuziehenden Rechnungen vor. Daraus ist doch schon ersichtlich, ob der Mdt. USt. erhebt oder nicht. Wenn ja, dann ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt

zu den Verzugszinsen:

§ 288 Abs. 3 BGB: Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

also kann man auch mal 12 % p. a. oder mehr geltend machen, holen uns dabei meistens eine Bankbescheinigung/-bestätigung des Mandanten ein.
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Pepsi
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#5

03.07.2006, 14:37

8 % sind es sobald beide (Gläubiger und Schuldner) keine Verbraucher sind (also Firmen), sobald einer Verbraucher ist, sind es nur noch 5 % ( steht auch im Gesetz: § 288 BGB)
Gast

#6

03.07.2006, 14:42

Okay, also das mit den 5% und 8% hab ich verstanden :)

Und das mit dem Vorsteuerabzugsberechtigt müsste eigentlich auch klar sein. Bei einer Ausgangsrechnung (Kostennote) erhalten wir die Umsatzsteuer, bei Eingangsrechnung (Kauf eines PC) bezahlen wir die Vorsteuer. Und die Differenz bekommen wir dann wieder vom Finanzamt zurück. Würden wir keine Umsatzsteuer unseren Mandanten ausweisen, würden wir auch keine Vorsteuer zurückbekommen, oder?
Gast

#7

03.07.2006, 14:48

Hab noch was ganz genaues zur Vorsteuerabzugsberechtigung aus einem RA-FAchangestellte Handbuch

Geltungsbereich Vorsteuerabzug

-> Firmen, die nicht als Kleinunternehmer gelten
-> Freiberufler, die nicht im Gesundheitswesen tätig sind (Architekten, RAe, StB, WP etc.)
-> Vermieter von Gewerberäumen
-> Ärzte, soweit sie Gutachten erstellen

Keine Geltung Vorsteuerabzug

-> Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen (gutachterliche Leistungen sind jedoch steuerpflichtig!)

-> Kleinunternehmer, deren Vorjahresumsatz 17.500 € nicht überschritten hat und deren laufender Jahresumsatz 50.000 € voraussichtlich nicht erreichen wird und sie nicht zum Vorsteuerabzug optiert haben.

Aus: "Das große Handbuch für erfolgreiche Rechtsanwaltsfachangestellte" vom Deubner-Verlag
Gast

#8

03.07.2006, 14:54

Wow super! Vielen Dank für die Mühe, Lina! :blumen
Gast

#9

21.07.2006, 09:42

Welches Gericht ist eigentlich für das streitige Verfahren zuständig, wenn 2 Firman klagen, und beide Firmaen eine Gerichtsstandvereinbarung in ihren AGB haben?
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wifey
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#10

21.07.2006, 10:41

Na das Gericht auf das sich die Firmen geeinigt haben bzw. das in den AGB wirksam vereinbarten AGB genannt ist.
Sind keine wirksam vereinbart worden, bleiben nur noch die gesetzlichen Regelungen !
Viele Grüße

ich
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