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Verfasst: 17.01.2008, 10:48
von refana87
Hallo,
könnt Ihr mir sagen, ob es Kosten verursacht, wenn die Abbestellung des Nachlasspflegers beantragt wird?

Verfasst: 19.01.2008, 17:47
von Johannsen
Pfleger nach § 779 ZPO und Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) bitte nicht in einen Topf werfen:

Ein Pfleger nach § 779 ZPO ist ein Pfleger eigener Art, der nur im Rahmen der Vollstreckung bestellt wird und keine darüber hinausgehenden Kompetenzen hat. Er wird auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht bestellt.

Re: Nachlasspfleger § 779 ZPO

Verfasst: 09.09.2010, 10:55
von aculita
*buddel*

hat einer von euch eventuell eine Idee, wie ich dem Nachlaßpfleger eine Info zukommen lasse, daß ich noch eine Forderung gegen den Verstorbenen habe?

Muß das irgendwie förmlich geschehen - mit Antrag auf Befriedigung aus dem Nachlaß? Oder reicht ein "normaler" Brief mit Zahlungsaufforderung?
:oops: hatte ich echt noch nie...

Re: Nachlasspfleger § 779 ZPO

Verfasst: 09.09.2010, 14:25
von Kaltforelle
Einfaches Schreiben an Nachlasspfleger mit Nachweisen und um Ausgleich bitten.

Re: Nachlasspfleger § 779 ZPO

Verfasst: 10.09.2010, 08:52
von aculita
Na dann hoff' ich mal!

Eigentlich seh' ich aber schwarz, daß was kommt - ich weiß von 3 Erben, die ausgeschlagen haben...

Re: Nachlasspfleger § 779 ZPO

Verfasst: 10.11.2011, 15:47
von aculita
Noch mal *buddel*

Folgender Fall:

Ich habe eine Frau, die ich für einen Mandanten angeschrieben habe. Nicht wegen Schulden, sondern zur Klärung von bestimmten Angelegenheiten, die mit einem ihr gehörenden Objekt in einer anderen Stadt zusammenhängen.

Brief kam zurück mit dem Vermerk "verstorben".
Freundin des Schwagers der Toten meint, daß der Mann wohl noch unter der Anschrift wohnt und die Tochter geerbt hat.
Nachlaßgericht hat keinen Vorgang dazu.

Was kann ich jetzt machen?
EMA anfragen, wann gestorben und dann nochmal Nachlaßgericht einspannen, vielleicht haben die mit einem genauen Datum mehr Glück beim Finden?
EMA kann ich nicht nach der Tochter fragen. Von der habe ich nur den Namen, aber keine Anschrift. Obwohl... sie müßte ja irgendwann mal bei ihren Eltern gelebt haben...

Hach, ist das alles doof!
Wäre echt dankbar für ein paar Ideen!

Re: Nachlasspfleger § 779 ZPO

Verfasst: 11.11.2011, 08:38
von Spkie
ein NL-Pfleger wird nur bestellt wenn Vermögen vorhanden oder Grundstück besteht...
ansonsten musst du einen Vorschuss zahlen...
weiß zwar ciht wie das in NRW ist, aber ich habe bereits für einen NL-Pfleger gearbeitet....

Re: Nachlasspfleger § 779 ZPO

Verfasst: 11.11.2011, 09:55
von aculita
Spkie hat geschrieben:ein NL-Pfleger wird nur bestellt wenn Vermögen vorhanden oder Grundstück besteht...
ansonsten musst du einen Vorschuss zahlen...
weiß zwar ciht wie das in NRW ist, aber ich habe bereits für einen NL-Pfleger gearbeitet....
Danke erstmal!

Das heißt, ich sage:

"liebes Nachlaßgericht,

die verstorbene Frau XY, wohnhaft gewesen in der ...straße in da und dort, ist Eigentümerin eines Grundstückes in hier und da, ...straße.

Aufgrund zu klärender Fragen, die mit dem Grundstück zusammenhängen, beantrage ich, Nachlaßpflegschaft anzuordnen"

???
Wonach berechnet sich der Vorschuß? Kann ich auch Nachlaßpflegschaft nur für das Grundstück beantragen?

Gibt es keinen einfacheren Weg?

Re: Nachlasspfleger § 779 ZPO

Verfasst: 11.11.2011, 10:05
von Spkie
nur für das Grundstück wäre schlecht..
wenn aber ein Grundstück besteht muss angeordnet werden...
ob dann der Vorschuss von euch bzw. euer Mdt. gezahlt werdne muss, glaub ich fast
NG prüft sowieso, ob das Grundstück vorhanden ist und wenn müssen sie anordnen

Re: Nachlasspfleger § 779 ZPO

Verfasst: 11.11.2011, 10:37
von aculita
Können wir den Vorschuß dann vom Erben wiederholen?
Oder sind wir verpflichtet, den Erben anders (schadensmindernd) zu finden?