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RA-Gebühren in MB als Verzugsschaden

Verfasst: 31.01.2008, 09:19
von Blub
Wir haben außergerichtlich für unsere Mandantschaft Kündigung über Mietverhältnis durchgesetzt. Nachdem die Gegenseite zustäzlich mit Mietzahlungen im Verzug war, ist diese verpflichtet unser Honorar zu zahlen. Hat diese aber nicht gemacht.

Nun soll ich einen MB beantragen nur über unser Honorar. Der Rest ist erledigt. Welche Katalognummer nehm ich nun hier? Ich glaub ich hab mal was gehört, dass ich hier die 24 nicht nehmen kann, weil der Mandant ja keinen Anspruch auf Rechtsanwaltshonorar hat und eine Nummer die "Verzugsschaden" heißt, find ich nicht..

Verfasst: 31.01.2008, 09:22
von _steffi_
Halli hallo,

ich nehm immer für unsere Rechnungen an den Mdt die Nummer 24 und den Verzugsschaden die Nummer 71.

LG
Steffi

Verfasst: 31.01.2008, 09:36
von Smilie
:welcome Strand :-)

Wenn alle Stränge reißen dann geht immer noch Schadenersatz aus Mietvertrag Katalog Nr. 28. Schließlich zahlt er auf gem. Mietvertrag die Miete nicht und hat daher auch die Kosten für seinen Verzug - also die Anwaltskosten - zu zahlen.

Verfasst: 31.01.2008, 09:38
von Sam29
Das ist so nicht richtig. Der Verzugsschaden resultiert aus der verspäteten Leistung einer Partei, Fristsetzung <- ab hier Verzug = Einschaltung des RA, seine Gebühren = Verzugsschaden.
Abzutrennen von dem, ob dem Mandanten tatsächlich ein Schaden entstanden ist, wenn er doch die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Das weiss i.d.R. die Gegenseite ja nicht.
Da wir jedoch alle einen Vorschuss anfordern, ist ja hier breits der SChaden entstanden, gelle :wink:

Daher wie steffi schon richtig schreibt Nr. 71

Verfasst: 31.01.2008, 10:11
von Blub
DANKE!!!

jetzt hab ich aber gleich noch ne andere frage, vll könnt ihr mir ja hier auch helfen:

Versäumnisurteil (Mietsache) ist ergangen. Dort heißt eine der vielen Urteilsnummern

"2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger ab 05.12.07 monatlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 260,00 € zzgl. Nebenkosten von 50,00 € zu zahlen und zwar bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der unter Ziff. 1 bezeichneten Räumlichkeiten. Die Zahlung hat jeweils zum 3. Werktag eines Monats zu erfolgen."

Ich soll nun
1. ZV+EV-Antrag wegen gesamten Urteil
2. Herausgabeantrag (§ 885 ZPO) machen

Wie muss ich nun obige Ziffer aus dem Urteil mit ins Forderungskonto aufnehmen bzw. muss ich das überhaupt aufnehmen?

Verfasst: 31.01.2008, 10:17
von _steffi_
Ich würde diese Forderung als monatliche fortlaufende Zahlung erstmals zum 05.12.2007 dann immer zum 03. des Monats fällig stellen. Bis die Räumung durch ist. Ich denke das hier das Wort Nutzungsentschädigung für Miete steht oder?

Verfasst: 31.01.2008, 10:18
von Blub
ne, da steht nur "nutzungsentschädigung"

und unter welcher nr. nehm ich das alles nun auf? evtl. 19?

Verfasst: 31.01.2008, 10:33
von _steffi_
19 ist Miete Wohnraum, wenn da aber Nutzungsentschädigung steht, würde ich ehr zu 21 Miete (sonstige) tendieren. Denn sonst hätt der Richter ja gleich Miete schreiben können.

Verfasst: 01.02.2008, 07:54
von Pepsi
entweder Nr 71 für den Verzugsschaden oder in das neue Kästchen